Der konkrete Fall

Die Versicherung strich den Risikozuschlag

Wenn Versicherungen Kunden Leistungen verweigern oder die Vertragskonditionen verschlechtern, müssen Versicherte das nicht klaglos hinnehmen.

Veröffentlicht:

Streit mit der Assekuranz - viele Versicherte haben das schon erlebt. Bleibt die direkte Auseinandersetzung mit dem Unternehmen ohne Erfolg, kann es sich lohnen, den Versicherungsombudsmann oder den Ombudsmann für die Private Krankenversicherung einzuschalten.

Ein Versicherter musste einen Risikozuschlag zur PKV-Prämie zahlen, weil er bei Vertragsabschluss angegeben hatte, dass er unter Schilddrüsenüberfunktion litt, berichtet der PKV-Ombudsmann. Nach 20 Jahren forderte der Kunde den Versicherer auf, den Zuschlag zu streichen, da die Störung nachgewiesenermaßen keine Rolle mehr spielte.

Das Unternehmen kam dem Verlangen nicht nach. Die Begründung: Der Mann sei in der Vertragslaufzeit an anderen Leiden erkrankt, für die der Versicherer bereits erhebliche Leistungen erbracht habe. Da sich der Gesundheitszustand des Kunden insgesamt verschlechtert habe, sei die Beibehaltung des Risikozuschlags erforderlich. Das sah der PKV-Ombudsmann anders: Es sei nicht zulässig, den für die Schilddrüsenüberfunktion vereinbarten Risikozuschlag auf andere, nach Vertragsabschluss aufgetretene Erkrankungen zu übertragen, argumentierte er. Das Unternehmen folgte der Empfehlung und reduzierte den Zuschlag auf Null.

Grundsätzlich müssen sich weder Versicherer noch Kunden an die Empfehlung halten. Beschwerden von Versicherten nimmt der Schlichter nur an, wenn sie vorher kein Verfahren bei der Aufsicht oder vor Gericht angestrengt haben.

www.pkv-ombudsmann.de, www.versicherungsombudsmann.de

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