Zuzahlung

Die Zahl der Packungen entscheidet

Bei Lieferschwierigkeiten der Hersteller müssen Patienten die entstehenden Mehrkosten tragen. Versicherte werden nicht auf Kosten der Kassen entlastet.

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AACHEN. Die Zuzahlung für Arzneimittel richtet sich nicht nach der Verordnung, sondern nach den tatsächlich in der Apotheke abgegebenen Packungen. Das hat das Sozialgericht (SG) Aachen in einem Urteil vom 22. Oktober 2013 entschieden. Danach muss der Patient die gegebenenfalls höhere Zuzahlung auch dann tragen, wenn die verordnete Verpackung nicht lieferbar ist.

Im Streitfall geht es um ein Arzneimittel zur Inhalation gegen Atemwegsbeschwerden. Da der Patient chronische Beschwerden hatte, verordnete der Arzt eine Großpackung mit 180 Stück.

Wegen Lieferschwierigkeiten des Herstellers war diese in der Apotheke allerdings nicht verfügbar und konnte auch nicht kurzfristig bestellt werden. Da der Patient das Medikament aber rasch benötigte, bekam er in der Apotheke drei Einzelpackungen zu je 60 Stück.

Die Höhe der Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Packung. Hier kosteten die kleinen Packungen jeweils 56,62 Euro, die Großpackung 150,05 Euro. Die Apotheke berechnete die Höchst-Zuzahlung von zehn Euro, wie sie für die verordnete Großpackung angefallen wäre.

Die Krankenkasse war damit nicht einverstanden. Der Versicherte hätte für alle drei abgegebenen Packungen jeweils 5,66 Euro (zehn Prozent) zuzahlen müssen, insgesamt also 16,98 Euro.

Die Differenz von 6,98 Euro verrechnete die Kasse und zog sie von anderweitigen Vergütungen der Apotheke ab. Dagegen klagte die Apotheke. Der Kunde dürfe nicht höher belastet werden, nur weil der Hersteller Lieferprobleme hat.

Das SG Aachen wies die Klage ab. Zwar habe die Apotheke die kleineren Packungen abgeben dürfen. Sie habe hierfür aber auch den höheren Preis in Rechnung gestellt und von der Kasse vergütet bekommen.

Dass bei den Zuzahlungen anderes gelten soll, sei nicht einsichtig. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass die Versicherten bei Lieferschwierigkeiten auf Kosten der Krankenkasse entlastet werden sollen.

Das SG ließ neben der Berufung auch die Sprungrevision direkt zum Bundessozialgericht zu. (mwo)

Sozialgericht Aachen, Az.: S 13 KR 223/13

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