Pflege

Ehemann muss Versicherungen seiner Frau nicht kennen

Eine Pflegetagegeldversicherung ist verpflichtet, rückwirkend für einen Witwer zu zahlen, der keine Kenntnis von dem Vertrag hatte.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Versicherungsverträge des Partners sind nicht immer bekannt.

Versicherungsverträge des Partners sind nicht immer bekannt.

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Frankfurt/Main. Ein Mann muss nicht wissen, dass seine Gattin für sich eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen hat. Wenn sie selbst gesundheitlich außer Gefecht gesetzt ist, kann daher die Versicherung nicht eine sofortige Schadensmeldung durch den Ehemann verlangen, wie jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied. Das gelte auch dann, wenn seine Frau ihm eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Die inzwischen verstorbene Frau hatte eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall der Schwerstpflegebedürftigkeit (frühere Stufe III) abgeschlossen. Laut Vertrag gibt es nur „bei einer unverschuldet verspäteten Anzeige“ Leistungen auch rückwirkend, ansonsten erst ab dem Antragsmonat.

Im August 2012 erlitt die Frau einen schweren Schlaganfall mit vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit und erheblicher Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens. Im April 2013 wurde Pflegestufe III anerkannt. Erst nach ihrem Tod beantragte der Ehemann, der auch über eine Vorsorgevollmacht seiner Frau verfügte, im Februar 2015 Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung, und zwar rückwirkend ab April 2013.

Verspätete Anzeige unverschuldet

Während das Landgericht Frankfurt die Klage abwies, gab nun das OLG dem Ehemann recht. Denn die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls sei hier unverschuldet erfolgt.

Zur Begründung erklärten die Richter, grundsätzlich müsse die Versicherungsnehmerin selbst den Versicherungsfall anzeigen. Das sei hier die Frau gewesen. Wegen ihres gesundheitlichen Zustands habe sie aber weder den Versicherungsfall selbst melden noch ihren Mann über die Versicherung informieren können. Es gebe auch keine „Vorsorgeobliegenheit“, wonach Eheleute sich schon vor einem Schaden gegenseitig über ihre Versicherungen informieren müssen.

Der Mann habe daher „unverschuldet keine Kenntnis vom Bestehen dieses Vertrages“, befand das OLG. Aus der ihm bekannten monatlichen Kontoabbuchung von 20 Euro sei nicht erkennbar gewesen, um was für eine Versicherung es sich handelt. (mwo)

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U 36/19

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