Eigenheim-Hilfe: Nach Scheidung gibt es Geld zurück

Bei einer Scheidung können Schwiegereltern geleistete finanzielle Hilfen für ein Eigenheim von der Ex-Schwiegertochter nur für die Zeit zurückverlangen, in der sie noch verheiratet war, entschied der BGH.

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KARLSRUHE (mwo). Eltern, die ihr Kind beim Kauf oder Bau des ehelichen Eigenheims unterstützen, können nach einer Scheidung dieses Geld von der Schwiegertochter oder vom Schwiegersohn zumindest teilweise zurückfordern.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe gilt dies sogar dann, wenn das Schwiegerkind aus dem Eigenheim ausgezogen ist und nur noch das eigene Kind mit Enkeln dort wohnt.

Eine Rückzahlpflicht des Schwiegerkindes besteht danach allerdings nicht mehr für Geld, das die Eltern im Interesse des eigenen Kindes noch nach der Scheidung in das Eigenheim gesteckt haben.

BGH trennt Zahlungen vor und nach Scheidung

Im Streitfall hatten die Eltern des Mannes das frisch verheiratete Paar beim Bau eines Eigenheims unterstützt. Das Paar bekam einen Sohn, doch bald darauf ging die Ehe in die Brüche.

Nach der Scheidung zog die Frau aus, Vater und Sohn blieben in dem Haus wohnen. Um dies zu ermöglichen, unterstützten ihn seine Eltern bei den Zahlungen an die Bank. Mit ihrer Klage machten die Eltern des Mannes geltend, seine Ex-Frau müsse die Hälfte der Zahlungen, die sie auf das gemeinsame Darlehenskonto geleistet haben, zurückzahlen.

Nach dem Karlsruher Urteil ist ein solcher Anspruch in der Regel gegeben, allerdings muss die Ex-Schwiegertochter deutlich weniger zahlen als gefordert. Dabei trennte der BGH zwischen den Zahlungen vor und nach der Scheidung. Vor der Scheidung seien die Eltern offenkundig davon ausgegangen, dass ihr Geld dauerhaft ihrem Sohn und seiner Familie zugute kommt.

Ex-Schwiegertocher muss kein Geld zurückzahlen

Mit der Scheidung sei dies aber hinfällig geworden. Nach den Regeln des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" müsse die Ex-Schwiegertochter daher einen Teil des Geldes zurückgeben. Allerdings hätten Haus und Grundstück inzwischen deutlich an Wert verloren.

Ein Rückforderungsanspruch bestehe aber nur insoweit, als die Frau im Zeitpunkt der Scheidung durch ihr hälftiges Eigentum an der Immobilie auch tatsächlich "bereichert" war.

Von dem nach der Scheidung gezahlten Geld muss die Ex-Schwiegertochter dagegen nichts zurückzahlen. Hier hätten die Eltern gezahlt, um ihrem Sohn und Enkel den weiteren Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen.

Dies sei dann auch so eingetreten. Von enttäuschten Erwartungen im Sinne eines "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" könne daher nicht die Rede sein. Nun muss das Oberlandesgericht Naumburg neu über den Streit entscheiden.

Az.: XII ZR 149/09

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