Bundesarbeitsgericht
Einladung Schwerbehinderter auch bei interner Stellenausschreibung
Werden mehrere gleiche Stellen seitens eines öffentlichen Arbeitgebers ausgeschrieben, reicht ein Gespräch mit einem Schwerbehinderten mit Blick auf alle Angebote aus, so die obersten Arbeitsrichter.
Veröffentlicht:Erfurt. Auch bei einer internen Stellenausschreibung müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Sind mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil zu vergeben, reicht danach aber eine Einladung aus.
Im Streitfall hatte sich ein Schwerbehinderter auf zwei im Anforderungsprofil identische, intern ausgeschriebene Stellen der Bundesagentur für Arbeit in Berlin und Cottbus beworben. Die Bundesagentur lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch in Berlin ein und lehnte dann beide Bewerbungen ab.
Die Klage auf eine Diskriminierungsentschädigung blieb ohne Erfolg. Das BAG bestätigte zwar, dass öffentliche Arbeitgeber auch bei internen Ausschreibungen schwerbehinderte Bewerber einladen müssen. Wenn wie hier mehrere Posten „mit identischem Anforderungsprofil“ zu vergeben sind, reiche aber ein Vorstellungsgespräch aus. (mwo)
Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 75/19