Urteil
Landessozialgericht: Bypassthrombektomie ist noch keine „Revision“
Das LSG Brandenburg hat in einem aktuellen Fall klargestellt, wann eine Revision im Sinne des OPS 5-394.2 vorliegt - und orientiert sich dabei eng am Wortlaut.
Das LSG Brandenburg hat in einem aktuellen Fall klargestellt, wann eine Revision im Sinne des OPS 5-394.2 vorliegt - und orientiert sich dabei eng am Wortlaut.
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