Mietforderung

Erben können Haftung begrenzen

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Erben eines verstorbenen Mieters müssen offene Forderungen des Vermieters nur so weit begleichen, wie das geerbte Vermögen dazu ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Werde der Mietvertrag innerhalb eines Monats nach dem Tod gekündigt, könne der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dann hafte er nicht mit seinem eigenen Vermögen. Der BGH wies in letzter Instanz die Klage eines Vermieters ab.

Er hatte von der Tochter seines verstorbenen Mieters knapp 8000 Euro verlangt - unter anderem wegen offener Mietzahlungen unvollständiger Räumung, nicht erbrachter Schönheitsreparaturen und Schäden in der Wohnung. (dpa)

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: VIII ZR 68/12

Schlagworte:
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
„Wenn die Politik Wissenschaftlern sagen würde, wir wollen dieses oder jenes Ergebnis, ist das Propaganda.“ Klaus Überla – hier im Treppenhaus seines Instituts – über Einmischungen aus der Politik.

© Patty Varasano für die Ärzte Zeitung

Interview

STIKO-Chef Überla: RSV-Empfehlung kommt wohl bis Sommer

Neue Hoffnung für Patienten mit Glioblastom: In zwei Pilotstudien mit zwei unterschiedlichen CAR-T-Zelltherapien blieb die Erkrankung bei einigen Patienten über mehrere Monate hinweg stabil. (Symbolbild)

© Richman Photo / stock.adobe.com

Stabile Erkrankung über sechs Monate

Erste Erfolge mit CAR-T-Zelltherapien gegen Glioblastom