Urteil

Europäischer Gerichtshof: Quarantäne ist keine Krankheit

Arbeitnehmern, bei denen eine Quarantäne angeordnet wurde, haben keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen, entschied der EuGH.

Veröffentlicht:

Luxemburg. Quarantäne ist keine Krankheit. EU-Recht verlangt daher nicht, dass Urlaubstage nachgeholt werden können, wenn für sie eine Quarantäne angeordnet wurde, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag.

Eine seit dem 17. September 2022 geltende deutsche Regelung, wonach Quarantänetage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, kann danach aber bestehen bleiben. Für die Zeit davor müssen Arbeitgeber betroffene Urlaubstage aber nicht nachgewähren.

Danach muss ein Sparkassen-Beschäftigter aus Rheinland-Pfalz wohl auf die Nachholung seines Urlaubs im Dezember 2020 verzichten. Weil er Kontakt zu einer positiv auf COVID 19 getesteten Person hatte, hatte das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet. Er selbst blieb allerdings gesund. Seinen Urlaub wollte er aber nachholen; die Sparkasse lehnte dies ab. Auf die Klage des Arbeitnehmers legte das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Streit dem EuGH vor.

Günstigere Regelungen für Arbeitnehmer sind zulässig

Das Gericht urteilte nun, dass EU-Recht die Nachholung des Urlaubs „nicht verlangt“. Zwar könne eine Quarantäne dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht wie gewünscht nutzen und verbringen können. Der Zweck des Jahresurlaubs, eine zusammenhängende Erholungsphase von der Arbeit, sei aber weiter erfüllt. Nach EU-Recht seien Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, die Nachteile einer Quarantäne auszugleichen.

Für Arbeitnehmer günstigere Regelungen sind danach aber zulässig. Das am 17. September 2022 in Kraft getretene COVID-19-Schutzgesetz, das die Nichtanrechnung von Quarantänetagen auf den Jahresurlaub vorsieht, muss Deutschland daher nicht ändern. (mwo)

Urteil des EuGH, Az.: C-206/22

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