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Ex-Mitarbeiter dürfen Personalakte einsehen

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ERFURT (reh). Auch wenn das Arbeitsverhältnis längst nicht mehr besteht, haben Arbeitnehmer das Recht, einen Blick in ihre Personalakte zu werfen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und gab damit der Klage eines früheren Versicherungsangestellten statt.

Sein Ex-Arbeitgeber hatte ihm die Einsicht in seine Akte mit Verweis auf das beendete Arbeitsverhältnis verwehrt. Der Arbeitnehmer habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, so die Richter.

Denn in der Regel werden nicht nur Kündigungsschreiben - egal von wessen Seite sie kommen -, sondern ebenso Kündigungsgründe und abschließende Beurteilungen in die Akten aufgenommen.

Der Arbeitgeber habe im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß Paragraf 241 Abs. 2 BGB auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, heißt es in einer Pressemitteilung des BAG.

Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Az.: 9 AZR 573/09

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