Direkt zum Inhaltsbereich

Ex-Mitarbeiter dürfen Personalakte einsehen

Veröffentlicht:

ERFURT (reh). Auch wenn das Arbeitsverhältnis längst nicht mehr besteht, haben Arbeitnehmer das Recht, einen Blick in ihre Personalakte zu werfen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und gab damit der Klage eines früheren Versicherungsangestellten statt.

Sein Ex-Arbeitgeber hatte ihm die Einsicht in seine Akte mit Verweis auf das beendete Arbeitsverhältnis verwehrt. Der Arbeitnehmer habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, so die Richter.

Denn in der Regel werden nicht nur Kündigungsschreiben - egal von wessen Seite sie kommen -, sondern ebenso Kündigungsgründe und abschließende Beurteilungen in die Akten aufgenommen.

Der Arbeitgeber habe im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß Paragraf 241 Abs. 2 BGB auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, heißt es in einer Pressemitteilung des BAG.

Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Az.: 9 AZR 573/09

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Mit unserem kostenloses Login erhalten Ärztinnen und Ärzte, Medizinstudierende sowie Fachkräfte im Gesundheitswesen vollen Zugriff auf unsere medizinischen und praxisrelevanten Inhalte.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Überprüft

5 Mythen übers Impfen im Faktencheck

Lesetipps
Ein Arzt stellt während einer ärztlichen Konsultation und Untersuchung ein Rezept für einen Asthma-Inhalator aus.

© Goffkein / stock.adobe.com

Asthmakontrolle und SABA-Übergebrauch

Schlecht kontrolliertes Asthma: Was getan werden kann

MRT-Bild eines Schädels, das im linken Auge eine Netzhautablösung zeigt.

© James Cavallini / Science Photo Library

Aufklärung zu Risikogruppen essenziell

Netzhautablösung: Warnzeichen rechtzeitig erkennen