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Recht

Faktisch keine Nadelepilation für Transsexuelle

Der Arztvorbehalt bleibt bestehen, auch wenn kein Arzt die Behandlung anbietet, so das LSG Celle. Dies sei ein „Systemversagen“ und lasse die Revision zu.

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Celle. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen und dürfen Mann-zu-Frau-Transsexuellen nicht die Entfernung von Barthaaren im Kosmetikstudio bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn kein Arzt die Behandlung durchführt, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschied. Es ließ aber die Revision zur Klärung der Frage zu, ob der Arztvorbehalt auch bei einem solchen „Systemversagen“ gilt.

Die Klägerin war 1963 als Mann geboren worden, hatte später aber eine Geschlechtsangleichung zur Frau vornehmen lassen. Mittels Laser-Epilation entfernte ihr Hautarzt auch die Barthaare. Es verblieben jedoch Bereiche im Gesicht mit weißen Haaren, bei denen der Laser nicht wirkte.

Kostenübernahme eingefordert

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau daher die Kostenübernahme für eine Nadelepilation. Allerdings gebe es keinen Arzt, der diese Behandlung durchführe. Für ihre Kosmetikerin handele es sich aber um eine Standardtherapie.

Auch die Krankenkasse konnte keinen Arzt benennen, der die Behandlung durchführt. Die Kostenübernahme für eine Behandlung im Kosmetikstudio lehnte die Kasse dennoch ab.

Zu Recht, wie nun das LSG Celle entschied. Eine Epilationsbehandlung zur Haarentfernung unterliege dem „Arztvorbehalt“. Davon gebe es keine Ausnahmen. Zwar liege hier ein „Systemversagen“ vor, weil faktisch keine Ärzte die Behandlung anbieten.

„Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch einen Nichtarzt“, heißt es in dem Urteil. Von der Anforderung, dass nur Ärzte bestimmte Leistungen erbringen dürfen, könnten die Krankenkassen und auch Gerichte nicht abrücken, sondern nur der Gesetzgeber. (mwo)

Landessozialgericht Celle, Az.: L 16 KR 462/19

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