EBM-Ziffer 03040

Fallzahl entscheidet über Zuschlag

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Je nach Fallzahl werden bei Ansatz der Vorhaltepauschale (EBM-Nr. 03040 / 04040) Zu- oder Abschläge gezahlt: Bei mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gibt es einen Zuschlag von 10 Prozent und einen Abschlag von 10 Prozent bei weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt.

Bei Kooperationen ist die Berechnung relativ kompliziert: Für den Zu- oder Abschlag berechnet sich die Behandlungsfallzahl je Arzt, indem man die Gesamtbehandlungsfallzahl der Praxis durch die Anzahl der Zulassungen teilt; dabei spielt es keine Rolle, wer wie viele Fälle behandelt.

Dieses Ergebnis entscheidet über Zu- oder Abschlag. Im zweiten Schritt werden dann die Behandlungsfälle von der Gesamtbehandlungsfallzahl abgezogen, für die aufgrund spezieller Leistungen die Pauschale nicht vergütet wird. Auch wenn dadurch die Behandlungsfallzahlen je Arzt unter 1200 oder unter 400 Fälle rutscht, hat dies keine Auswirkung auf Zu- oder Abschlag.

Ein Beispiel: In einer Zweier-BAG mit zwei vollen Sitzen liegt die Gesamtfallzahl bei 2450. Damit kommen 1225 Behandlungsfälle auf jeden Arzt, es wird ein Zuschlag von 10 Prozent gezahlt.

Angenommen, durch Spezialbehandlungen, etwa Akupunktur, wird die Nr. 03040/ 04040 für 150 Fälle nicht gezahlt. Dennoch bleibt es bei dem Zuschlag von 10 Prozent - allerdings wird dieser dann nur auf 1150 Behandlungsfälle gewährt, nicht auf alle Behandlungsfälle. (hpa)

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