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Falsche Dosis: Verletzung der Berufspflicht

MÜNSTER (nös). Verabreicht ein Arzt im Notdienst nicht altersgerecht dosierte Arzneien, verletzt er seine Berufspflichten. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen hervor (Az. 6t A 2159/08).

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In dem verhandelten Fall ging es um einen niedergelassenen Internisten, der während eines Notdiensteinsatzes einem 10-jährigen Mädchen Metoclopramid (MCP) und Tramadol verabreichte. Da sich der Zustand des Mädchens anschließend verschlechterte, brachten die Eltern es in eine Klinik, wo es wegen des Verdachts auf extrapyramidale Nebenwirkungen behandelt wurde.

In der Verhandlung, die auf eine Beschwerde der Eltern zurückging wiesen zwei Gutachter auf die Kontraindikation von MCP bis zum 14. Lebensjahr hin. Dem schloss sich das Gericht an und belegte den Arzt mit einer Geldbuße von 5500 Euro. Zur Begründung hieß es: "Der Beschuldigte hat … nicht die Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten," denn es stehe fest, "dass der Beschuldigte eine dreifach überhöhte Dosis an Paspertin verabreicht" habe.

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