Gewerbesteuer

Finanzhof stärkt BAG den Rücken

Der Bundesfinanzhof hat jetzt konkretisiert, wie er sich die Leitungsfunktion des Praxisinhabers gegenüber angestellten Ärzten vorstellt.

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MÜNCHEN. Stellen selbstständige Ärzte Kollegen ein, können sie weiterhin als Freiberufler gelten: vorausgesetzt, dass sie maßgeblich die patientenbezogene Tätigkeit des angestellten Fachpersonals beeinflussen, bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Dies ist nach Ansicht der Finanzrichter etwa dann der Fall, wenn der Praxisinhaber die anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durchführt, im Einzelfall die Behandlungsmethode festlegt und "problematische Fälle" unter Umständen selbst behandelt.

Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie. Die selbstständigen Partner unterhielten einen "mobilen Anästhesiebetrieb". Sie boten ihre Dienste in der Praxis von Ärzten an, die Operationen unter Narkose durchführen wollten.

In einfachen Fällen führte eine von der BAG angestellte Ärztin die Anästhesie durch. Deswegen stufte das Finanzamt die Gemeinschaftspraxis als Gewerbebetrieb ein und forderte Gewerbesteuer.

Voraussetzung für eine Freiberuflichkeit sei eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit, so die Behörde. Dem würden die Gesellschafter aber nicht mehr gerecht, wenn ein angestellter Kollege für sie tätig werde. 

Der BFH gab jedoch der BAG Recht. Die Mithilfe angestellter Ärzte oder auch Krankenpfleger spiele bei der Einordnung als Freiberufler keine Rolle, wenn der selbstständige Arzt leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Dies sei hier der Fall, weil die BAG-Gesellschafter Voruntersuchungen beim Patienten selbst durchführen, Behandlungsmethoden vorschlagen und sie sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten. (fl)

Az.: VIII R 41/12

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