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Fonds-Widerruf zulässig, aber gegebenenfalls teuer

Verbraucher können auch bei Fonds ihr Recht auf Widerruf geltend machen. Es hängt allerdings von der Art des Geschäfts ab.

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LUXEMBURG (mwo). Den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in den eigenen vier Wänden - also den Kaufvertrag an der Haustür - können Verbraucher gegebenenfalls widerrufen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg müssen sich die Anleger dann allerdings an bereits aufgelaufenen Verlusten anteilig beteiligen und gegebenenfalls auch Geld nachschießen. Im Ergebnis bestätigte der EuGH damit die deutsche Rechtsprechung.

Nach europäischem Recht können Verbraucher ein "Haustürgeschäft" innerhalb von sieben Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wurde der Verbraucher nicht über dieses Recht aufgeklärt, beginnt diese Frist nicht zu laufen. Im Streitfall nutzte dies ein Anleger aus Deutschland. Er war 1991 anlässlich eines Vertreterbesuchs durch eine Steuerberatungsgesellschaft als "Investor-Gesellschafter" einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten. Durch eine Zahlung von umgerechnet knapp 200 000 Euro wurde er Teilhaber an einem Grundstück samt Gebäuden in Berlin. Bei einem "geschlossenen" Fonds ist die Zahl solcher Teilhaber begrenzt, hier auf 46 Gesellschafter.

Über Jahre machte der Fonds nur Verluste. Der Anleger kündigte daher seine Mitgliedschaft 2002. Daraufhin rechnete ihm die Fondsverwaltung vor, er müsse noch 16 320 Euro nachschießen.

Der EuGH bestätigte nun das Widerrufsrecht - aber auch die Nachzahlung. Ein Widerrufsrecht bestehe, wenn der Beitritt zu dem Fonds nicht der Unternehmensbeteiligung sondern schlicht der Geldanlage dienen sollte. Wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung sei der Widerruf hier auch nach elf Jahren noch möglich gewesen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-215/08

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