Auskunftspflicht

Forschung und Lehre bleiben in NRW frei

Die Universität Köln muss ihre Forschungsvereinbarung mit einem pharmazeutischen Unternehmen nicht herausgeben. Die Informationsfreiheit schließt Forschung und Lehre aus, so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Veröffentlicht:

MÜNSTER. Die Universität Köln muss keine Forschungsvereinbarungen mit einem pharmazeutischen Unternehmen herausgeben.

Denn jedenfalls das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen schließt Forschung und Lehre von Informationsansprüchen der Bürger aus, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschied.

Der Kläger hatte von der Universität verlangt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen herauszugeben.

Darin geht es um mehrere gemeinsame Forschungsvorhaben in den Bereichen Kardiologie, Onkologie, Augenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für "Pharmakologie und Therapieforschung".

Schon das Verwaltungsgericht Köln hatte einen Informationsanspruch verneint. Dies hat das OVG nun bestätigt.

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW nehme Forschung und Lehre von Informationsansprüchen aus, erklärten die Münsteraner Richter zur Begründung. Grund seien die "Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung".

Der gesetzliche Ausschluss sei daher entsprechend der im Grundgesetz verankerten Wissenschaftsfreiheit weit zu fassen.

Er umfasse nicht nur die unmittelbare Forschung, sondern auch andere "unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie zum Beispiel Drittmittelverträge und ähnliche organisatorische Vorkehrungen für Forschungsvorhaben".

Zu diesen "wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten" zähle auch die streitige Rahmenvereinbarung der Universität Köln mit dem betreffenden Unternehmen, befanden die OVG-Richter.

Verfassungsmäßige Bedenken gegen den Ausschluss von Forschung und Lehre vom gesetzlichen Informationsanspruch bestünden nicht. (mwo)

Az.: 15 A 97/13

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