Fotoverbreitung ist nicht generell untersagbar

Veröffentlicht:

ZWEIBRÜCKEN (dpa). Die Verbreitung eines Fotos einer Person gegen ihren Willen ist nur dann verboten, wenn sie eindeutig zu erkennen ist. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Dies könne der Fall sein, wenn das Gesicht des Betroffenen deutlich zu erkennen sei oder andere Merkmale wie etwa Haarschnitt oder Körperhaltung eine eindeutige Identifizierung zuließen.

Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Antrag eines Schülers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Er hatte sich gegen die weitere Verbreitung eines Zeitungsfotos einer Demonstration gewandt, auf dem er angeblich zu sehen sei. Das OLG sah für die Forderung keine rechtliche Grundlage. Denn weder sei das Gesicht des Schülers erkennbar noch habe er nachvollziehbar dargelegt, mit welchen anderen Merkmalen man ihn identifizieren könne. Außerdem handele es sich um ein "zeitgeschichtliches" Foto, bei dem Personen ihre Abbildung hinnehmen müssten, wenn sie zufällig oder absichtlich in Verbindung zu einem Ereignis der Zeitgeschichte, wie etwa einer Demonstration, gerieten. Az.: 4 W 53/10

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Für wen passt was?

Therapie mit Antidepressiva: Auf die Nebenwirkungen kommt es an

Übersichtsarbeit zu Grippeimpfstoffen

Influenza-Vakzinen im Vergleich: Nutzen und Risiken

Lesetipps
Eine MFA schaut auf den Terminkalender der Praxis.

© AndreaObzerova / Getty Images / iStockphoto

Terminservicestellen und Praxen

116117-Terminservice: Wie das Bereitstellen von TSS-Terminen reibungsloser klappt

Bei Grenzentscheidungen (z.B. kürzlich stattgehabte Operation) gelte es, Rücksprache mit der entsprechenden Fachdisziplin zu halten, betont Dr. Milani Deb-Chatterji.

© stockdevil / iStock

Eine schwierige Entscheidung

Schlaganfall: Das sind Grenzfälle der Thrombolyse