Fristlose Kündigung: Liste mit Mietrückständen genügt

Kündigung wegen alter Mietrückstände - BGH hat jetzt die Anforderungen an eine Begründung geklärt.

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KARLSRUHE (mwo). Ein Vermieter darf seinem Mieter wegen Zahlungsrückständen fristlos das Mietverhältnis kündigen. Dabei kann eine Kündigung auch auf alte Mietrückstände gestützt werden. Der Mieter muss aber Ursprung und Höhe der Rückstände erkennen können. Dies urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Eine Tabellenaufstellung nach Monaten reicht danach aus. In dem konkreten Streitfall hatten die Mieter über Jahre nur eine geminderte Miete in wechselnder Höhe gezahlt. Die Vermieterin hatte dies nicht akzeptiert und forderte im März 2007 zur Zahlung des Mietrückstandes in Höhe von gut 5000 Euro auf. Als die Mieter nicht reagierten, erhielten sie im Mai die Kündigung. Dem Brief lag eine monatsbezogene Aufstellung der Rückstände bei.

Laut Gesetz ist eine Kündigung spätestens dann zulässig, wenn der Mietrückstand zwei Monatsmieten erreicht. Bei Wohnraum ist die Kündigung aber nur wirksam, wenn der Grund der Kündigung dem Mieter angegeben wird.

Wie nun der Bundesgerichtshof betont, ist es Zweck dieser Vorschrift, dass der Mieter die Gründe nachvollziehen und sich gegebenenfalls auch dagegen verteidigen kann.

Diese Überprüfbarkeit sei durch eine monatsbezogene Tabelle voll gegeben.

Az: VIII ZR 96/09

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