Frühbucherrabatt auch für Spätbucher möglich

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HAMM (dpa). Ein Reiseveranstalter darf einen Frühbucherrabatt auch dann noch gewähren, wenn die Frist für den Rabatt schon lange abgelaufen ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: I-4 U 52/10). Wenn ein zeitlich befristeter Preisvorteil verlängert werde, müsse dies nicht unbedingt irreführende Werbung sein. Es könnten sich auch die Marktbedingungen verändert haben. Verbraucherschützer hatten gegen einen Anbieter von Kinder- und Jugendreisen geklagt. Der hatte auf seiner Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist hatte er den Nachlass zunächst weiterhin eingeräumt, statt den Preis zu erhöhen.

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