Sektorübergreifendes Qualitätsmanagement

GBA muss nachbessern

Auch beim QM sollen die Sektorgrenzen endlich der Vergangenheit angehören. Doch nach Meinung des Bundesgesundheitsministeriums hat der GBA bei der neuen Richtlinie seine Hausaufgaben nicht richtig gemacht.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Mit der Richtlinie sollten in Zeiten von Ärztemangel und Demografiewandel endlich auch im QM die Sektorgrenzen bröckeln.

Mit der Richtlinie sollten in Zeiten von Ärztemangel und Demografiewandel endlich auch im QM die Sektorgrenzen bröckeln.

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Ein schneller Aufschlag und dann folgte monatelang Stille: Noch im Dezember des vergangenen Jahres verabschiedete der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Richtlinie für ein sektorübergreifendes Qualitätsmanagement (QM).

Damit sollten in Zeiten von Ärztemangel, Demografiewandel und einer dadurch notwendigen stärkeren Vernetzung der Versorgungsbereiche endlich auch im QM die Sektorgrenzen bröckeln - mit den zugehörigen neuen Pflichten für Vertragsarztpraxen und Kliniken.

QM-kundige Praxen machten sich längst daran, ihre praxisinternen QM-Systeme nach der Neuauflage zu überprüfen. Doch auf den offiziellen Startschuss für die sektorübergreifende Richtlinie warteten sie bislang vergebens.

Richtlinie konnte nicht überzeugen

Tatsächlich ist dieser bis heute nicht gefallen. Der Grund: Die Richtlinie konnte die Prüfer des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nicht überzeugen. Das Ministerium hat Nachbesserungen angemahnt, weil ausgerechnet die vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgegebenen Pflicht-Instrumente des QM nicht eindeutig genug vom GBA bei den Praxen und Kliniken eingefordert werden.

In der neuen Richtlinie schreibt der Bundesausschuss lediglich, dass die gelisteten Methoden und Instrumente "etablierte und praxisbezogene Bestandteile des Qualitätsmanagements" sind. Und dass auf die Anwendung einer dieser Methoden oder Instrumente verzichtet werden kann, "wenn dies durch besondere einrichtungsbezogene Rahmenbedingungen begründet ist".

Unter die besagten Instrumente fallen in der neuen Richtlinie aber auch Beschwerde-, Risiko- sowie Fehlermanagement und die Checklisten, zu denen der GBA ebenso die Op-Checklisten zählt.

BMG: Bisherige Pflichten werden aufgeweicht

Das geht dem BMG eindeutig zu weit. Auch weil die neue Formulierung die bisherigen QM-Pflichten aufweicht. Denn - so merkt das Ministerium in seinem Brief an den GBA an - nach Paragraf 136 a Abs. 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit zu bestimmen.

Dabei obliege ihm insbesondere die Aufgabe, Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme festzulegen. In den bisher noch geltenden alten QM-Richtlinien für die einzelnen Sektoren sei dies verbindlich formuliert.

"Dies ist auch rechtlich geboten, weil Mindeststandards schon dem Wortsinn nach nicht zur Disposition stehen", so das BMG. Nach dem Willen des Gesetzgebers müsse es vielmehr "bei den für die Patientensicherheit besonders relevanten Instrumenten zwingende Standards geben, die bei allen Einrichtungen einzuhalten sind".

Für Vertragsarztpraxen wird sich wohl nicht viel ändern

Für die Kliniken sei außerdem ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement gesetzlich verbindlich vorgeschrieben (Paragraf 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Das BMG stellt klar: "Der GBA ist nicht ermächtigt, diese Verpflichtung einzuschränken."

Generell bemängelt das Ministerium, dass der GBA bei den Anforderungen ans sektorübergreifende QM weitgehend auf rechtsklare Formulierungen verzichtet habe.

Doch fällt damit die komplette Richtlinie? Der GBA ist nun aufgefordert, bis zum 31. Oktober die erforderlichen Änderungen der Richtlinie zu beschließen. Da der Nachbesserungsbedarf nur einen Paragrafen der neuen Richtlinie - nämlich Paragraf 4 - betrifft, wird sich für die Vertragsarztpraxen wohl nicht all zu viel ändern.

Was Praxen beachten sollten

Praxen, die sich auf die neue Richtlinie bereits vorbereiten wollen, sollten aber unbedingt darauf achten, dass sie die drei Bereiche Beschwerde-, Risiko- und Fehlermanagement etablieren - und zwar am besten getrennt voneinander. Dabei zielt das Beschwerdemanagement auf die Patienten ab, das Fehlermanagement hingegen auf die eigenen Mitarbeiter und mögliche Behandlungsfehler.

Für Letzteres sollten die Praxen sich auch an fach- und institutionsübergreifenden Fehlermeldesystemen beteiligen. Ein etabliertes System ist das CIRS-Portal (www.cirsmedical.de). CIRS steht für Critical Incident Reporting-System.

Träger des Portals, auf dem Fehler und Beinahefehler anonym gemeldet und diskutiert werden können, sind die Bundesärztekammer, die KBV und das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin.Kliniken, die künftig Zuschläge im Rahmen der Qualitätssicherung erhalten wollen, müssen ohnehin an einem einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystem teilnehmen.

Start nun doch erst im Herbst?

Wann der GBA genau die nachgebesserte Richtlinie beschließen wird, ist noch nicht ganz klar - wie die "Ärzte Zeitung" auf Nachfrage erfahren hat. Übernimmt er allerdings die vorgeschlagene Neuformulierung des Gesundheitsministeriums, und davon ist auszugehen, wäre zumindest eine erneute Prüfung durch das BMG hinfällig.

Dann könnte die Richtlinie noch diesen Herbst in Kraft treten. Die Neu-Formulierung müsste dann aber beinhalten, dass die Möglichkeit des Verzichts auf einzelne QM-Instrumente eben "nicht für Mindeststandards" gilt - jedenfalls für das Risikomanagement, das Fehlermanagement, für Fehlermeldesysteme, für das Beschwerdemanagement im Krankenhaus und für den Einsatz von Op-Checklisten (bei Eingriffen unter Beteiligung zweier oder mehrerer Ärzte oder unter Sedierung).

Aber auch auf andere QM-Instrumente darf nach der Vorgabe des Ministeriums nur dann verzichtet werden, wenn "konkrete personelle und sächliche Ausstattung beziehungsweise die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtungen oder sonstige medizinisch-fachlich begründete Besonderheiten der Leistungserbringung dem Einsatz der Instrumente offensichtlich entgegenstehen". Das müssten die Praxen dann erst einmal darlegen.

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