Hintergrund

GKV-Ausstieg: "Jeder Arzt kennt sein Risiko"

Ärzte, die kollektiv die GKV verlassen, dürfen nicht einmal als Angestellte auf Kassenkosten arbeiten.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Damit bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel auch die zweite harte Sanktion, die das Gesetz im Fall eines Kollektivverzichts vorsieht (wir berichteten online). Bereits 2007 hatte der Vertragsarztsenat bestätigt, dass die "Kollektivverzichtler" im niedersächsischen Zahnärztestreik keine Honorare bekommen, wenn sie trotz ihres Zulassungsverzichts noch Kassenpatienten behandeln.

Diesmal ging es um die Wiederzulassungssperre von sechs Jahren. Das Gesetz nennt hierfür drei Voraussetzungen: 1. Die Ärzte müssen ihre Zulassung "in einem aufeinander abgestimmten Verfahren" zurückgegeben haben. 2. Daran müssen sich über 50 Prozent der Vertragsärzte eines Zulassungsbezirks oder Planungsbereichs beteiligt haben. 3. Die Aufsichtsbehörde des Landes muss festgestellt haben, "dass dadurch die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist".

Beim Zahnärztestreik in Niedersachsen hatten 72 der 180 Kieferorthopäden ihre vertragszahnärztliche Zulassung zum 30. Juni 2004 zurückgegeben. Nach den Feststellungen des Landes war für den Raum Hildesheim, den Landkreis Hannover und den Raum Cuxhaven die 50-Prozent-Quote erfüllt und die Versorgung daher nicht mehr sichergestellt.

Das BSG stellte jetzt zunächst klar, dass einzelne Ärzte dagegen nicht mit dem Argument vorgehen können, die Feststellung sei nicht rechtmäßig. Individuelle Argumente müssen sie im Streit um ihre Wiederzulassung vorbringen. Die Klage einer Kieferorthopädin aus Hildesheim gegen das Land Niedersachsen wies das BSG daher ab.

Die Sperre von sechs Jahren gilt bundesweit.

Im Streit um die Wiederzulassung argumentierten die Anwälte, das Land habe ein tatsächlich abgestimmtes Verhalten der Zahnärzte nicht nachgewiesen. Dass die Zulassungsrückgaben nur rein zeitlich zusammen erfolgten, reiche für eine Sperre nicht aus.

Nach der breiten Diskussion des "Streiks" in Niedersachsen ließ das BSG dieses Argument nicht gelten, es gab die Begründungspflicht an die Ärzte zurück: Haben Kieferorthopäden ihre Zulassung aus individuellen Gründen zufällig ebenfalls zum 30. Juni 2004 zurückgegeben, müssen sie dies mit ihrem Antrag auf Wiederzulassung darlegen.

Weiter stellten die Bundessozialrichter klar, dass es für die Sperre von Ärzten ausreiche, wenn die 50-Prozent-Quote in einem einzigen Bereich erfüllt ist und die Behörde entsprechend den Versorgungsnotstand feststellt. Die Folge: Die Wiederzulassungssperre greift dann für alle Kollektivverzichtler gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in diesem oder in einem anderen Planbereich haben.

Die Sechs-Jahres-Frist griffen die Anwälte mit einem Gleichheitsargument an: Bei anderen ärztlichen Pflichtverstößen liege die Obergrenze einer Wiederzulassungssperre bei fünf Jahren; sechs Jahre seien daher unverhältnismäßig hoch. Aber auch hier ließen sich die Kasseler Richter nicht von den Argumenten beeindrucken: Die fünf Jahre seien lediglich eine Orientierungsgröße des BSG gewesen. Dem Gesetzgeber stehe es aber frei, auch andere Fristen festzusetzen.

Schließlich betonte das BSG, dass die Wiederzulassungssperre bundesweit gilt und auch eine angestellte Tätigkeit umfasst. Dies hatten in Niedersachsen selbst die Kassen nicht so eng gesehen. Betroffene Kieferorthopäden können sich daher eventuell auf Vertrauensschutz berufen. Zur Begründung sagte das Bundessozialgericht, der Gesetzgeber habe kollektive Ärztestreiks als eine "schwer wiegende Verletzung vertragsärztlicher Pflichten" gewertet. Mit der Androhung harter Sanktionen wolle er solche Aktionen möglichst ganz verhindern. "Jeder Arzt kennt sein Risiko", sagte Vorsitzender Richter Ulrich Wenner.

Az.: B 6 KA 18/08 R und B 6 KA 16/08R

Zulassungsverzicht

Das Bundessozialgericht wertet einen kollektiven Zulassungsverzicht als schweren Pflichtverstoß. Die harten gesetzlichen Sanktionen seien angemessen und auch verfassungsrechtlich in Ordnung. Die Wiederzulassungssperre gilt bundesweit.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Hart - aber klar

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