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Abrechnung

GOP 01434 bringt bis zu 42,84 Euro Fallwert

Die Corona-Regeln erleichtern es Hausärzten, Beratungsleistungen am Telefon zu erbringen. Unsere Experten erläutern den richtigen Umgang mit der neuen Beratungsleistung 01434.

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Dr. Norbert Smetak, Kardiologe, Vorsitzender des Berufsverbands BNK (links) und Dr. Jürgen Büttner, Allgemeinarzt und Betriebsmediziner (rechts).

Dr. Norbert Smetak, Kardiologe, Vorsitzender des Berufsverbands BNK (links) und Dr. Jürgen Büttner, Allgemeinarzt und Betriebsmediziner (rechts).

© BDI

Wir sind eine große hausärztlich tätige Gemeinschaftspraxis und haben zur Abrechnung der GOP 01435 + 01434 folgende Frage: Kann die Leistung nach GOP 01435 im Rahmen von Corona am selben Tag neben der 01434 und/oder der Versichertenpauschale abgerechnet werden? Also im gleichen Arztfall?

Dr. Jürgen Büttner: Grundsätzliches vorab: Ich kann bei diesen neuen Leistungen nur empfehlen, sie immer und ohne Selbstbeschränkung in der Abrechnung zu erfassen. Es gibt gerade für diese Kombination noch keinerlei Abrechnungserfahrungen.

Grundsätzlich gilt auch: Wird im selben Arztfall (eine LANR, lebenslange Arztnummer) eine Versichertenpauschale angesetzt, ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.

Anderer Arzt macht GOP möglich

Daraus ergibt sich aber auch, dass für den Fall, in dem die Leistung „Telefonische Beratung“ durch eine andere LANR einer BAG erbracht wird, die Abrechnungsfähigkeit einmalig für alle Patienten nach dem 12. Lebensjahr gegeben ist.

Nochmals grundsätzlich: Die GOP 01434 ist ein Zuschlag auf die 01435 oder auf die Versichertenpauschale oder die GOP 30700 (Grundpauschale Schmerztherapie) für die telefonische Beratung mit Dauer von mindestens fünf Minuten bei Patienten mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt in den letzten sechs Quartalen. Damit kann die Frage nach der Nebeneinanderabrechnung von 01435 am gleichen Tag neben der 01434 sicher mit ja beantwortet werden.

GOP 01434 noch bis 30. Juni

Die Leistung ist für Hausärzte höchstens sechsmal im Behandlungsfall abrechenbar. Damit ergibt sich eine maximale zusätzliche Vergütung von 42,84 Euro pro Patient und Quartal – bei hohem Beratungsbedarf. Die Leistung gilt nach heutigem Stand nur für das zweite Quartal 2020, also bis Ende Juni.

Zu beachten ist: Im gleichen Arztfall kann die GOP 01435 nie neben der Versichertenpauschale im Behandlungsfall abgerechnet werden, wohl aber die 01434. Dann – aber nur dann – werden die 65 Punkte aufs Gesprächsbudget angerechnet.

Bisher rechnete ich als Kardiologe den Kardiokomplex II regelmäßig ab. In diesem war das dynamische Stressecho gegebenenfalls enthalten. Tatsächlich erbrachte ich diese Leistung nicht oft. Im neuen EBM ist das dynamische Stressecho aus dem Komplex herausgenommen, dieser ist etwas (gegenüber dem bisherigen Komplex I) angehoben worden, wird aber deutlich niedriger bewertet als der alte Komplex II. Wenn ich so weiter arbeite wie bisher, führt dies zu einem spürbaren Honorarverlust. Was würden Sie raten, zu tun?

Dr. Norbert Smetak: Die Aufsplittung der GOP 13550 geschah gegen ausdrücklichen Willen des BNK. Trotzdem ist natürlich bei deutlicher Aufwertung der GOP 13545 und der parallelen Abrechnungsmöglichkeit des Stressechos ein Punktverlust vermeidbar. Es müssten ca. fünf Stressechos pro Woche eingeplant werden.

Es ist natürlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine gewisse Menge an Stressechos ja „eingepreist“ war. Offensichtlich vermuteten aber die Kostenträger hier eine zu geringe Erbringung der Leistung.

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