Geld zurück trotz schlechter Bewertung bei Ebay

MÜNCHEN (dpa). Bei Mängeln an einer im Internet ersteigerten Ware muss der Verkäufer den Kaufpreis auch dann zurückzahlen, wenn der Käufer eine schlechte Bewertung über ihn online gestellt hat.

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Das geht aus einem am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München hervor. Das Gericht gab damit einer Käuferin Recht, die im Juni 2007 für 1214 Euro ein Notebook ersteigert hatte. Beim Erhalt stellte sie einen Riss sowie Kratzer an dem Gerät fest. Daraufhin widerrief sie den Kaufvertrag, sandte das Notebook zurück und verlangte den Kaufpreis zurück. Außerdem gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin beim Internetauktionshaus Ebay ab.

Daraufhin weigerte sich die Verkäuferin, das Geld zurückzuzahlen. Durch die - aus ihrer Sicht - falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Das Amtsgericht München urteilte, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der Mängel berechtigt gewesen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht der Verkäuferin wegen der Bewertungen bei Ebay bestehe nicht, da es keine direkte Verbindung zu den Ansprüchen gebe. Eine Aufrechnung angeblicher Gewinneinbußen mit der Rückzahlungsforderung komme nicht in Betracht, so das Amtsgericht.

Az.: 262 C 34119/07

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