Urteil

Gemeinschaft muss feuchtes Büro sanieren

Wohnungseigentümer müssen bei Feuchtigkeit im Erdgeschoss eines Hauses gemeinsam die Sanierung zahlen.

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KARLSRUHE. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss einer teuren Gebäudesanierung auch dann zustimmen, wenn bislang nur einzelne Einheiten im Erdgeschoss von Schäden betroffen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Urteil kommt Ärzten zugute, die ihre Praxis in einem Haus mit darüberliegenden Eigentumswohnungen haben. Im Streitfall ging es um eine Eigentümergemeinschaft in Hamburg.

In dem Gebäude befinden sich im Erdgeschoss eine sogenannte Naturheilpraxis und zwei Agenturen. In den oberen Stockwerken befinden sich zwölf Eigentumswohnungen.

2010 wurden die Wände im Erdgeschoss feucht. Ein von der Eigentümergemeinschaft eingeholtes Gutachten ergab, dass der Gebäudesockel in der Erde nicht zur Seite hin abgedichtet war und nach oben eine Horizontalsperre fehlte. Zudem gebe es Salzablagerungen im Mauerwerk.

Die Eigentümer der Erdgeschoss-Einheiten verlangten in der Eigentümerversammlung eine Sanierung. Wegen der auf 300.000 Euro geschätzten hohen Kosten lehnte die Mehrheit der Wohnungseigentümer dies ab.

In dem Streit hat der BGH nun eine Sanierungspflicht bejaht. Eigentümer könnten eine Sanierung des Gemeinschaftseigentums verlangen, wenn "gravierende bauliche Mängel die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen".

Die Einheiten im Erdgeschoss seien zwar keine Wohnungen, dennoch müssten sich Menschen auch dort bedenkenlos aufhalten können. Die Sanierung sei den Eigentümern auch zuzumuten.

Die Kosten seien zwar hoch, verteilten sich aber auf 15 Eigentümer. Zudem werde eine Sanierung unumgänglich, wenn die feuchten Wände die Gebäudesubstanz gefährden. (mwo)

Az.: V ZR 203/17

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