Kündigung

Gespräch verlängert Klagefrist nicht

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BERLIN. Wird nach Kündigung über die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses verhandelt, verlängert sich dadurch die Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Kündigungsschutzklage ist zwingend drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen. (bü)

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 1754/12

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