Wohneigentum

Gewonnen und doch mit verloren

Wohnungseigentümer sind irgendwie immer die Dummen: Selbst wenn sie im Recht sind, müssen sie sich an den Prozesskosten der anderen, mit denen sie eine Gemeinschaft bilden, beteiligen.

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KARLSRUHE. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind sich die Eigentümer nicht immer grün. Widersetzt sich ein Eigentümer einer Entscheidung und gewinnt vor Gericht, muss er sich trotzdem anteilig an den Prozesskosten beteiligen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.

In der Streitsache hatte eine Eigentümerversammlung in Nordfriesland 2009 Sonderumlagen beschlossen, unter anderem für den Brandschutz. Alle Eigentümer zahlten, nur einer nicht. Der bekam vor Gericht auch Recht, weil die Beschlüsse nicht bestimmt genug waren.

In der Jahresabrechnung für 2009 wurden die Prozesskosten für diesen Streit allerdings anteilig auf alle Wohnungseigentümer verteilt. Dagegen wehrte sich der Eigentümer und verweigerte seinen Beitrag zu den Sonderumlagen. Schließlich habe er den Prozess ja gewonnen.

Diesmal war ihm vor Gericht jedoch kein Glück beschieden. Wie nun der Bundesgerichtshof entschied, muss er zahlen, obwohl er gewonnen hat. Dabei rechneten die Karlsruher Richter Prozesskosten für die Verfolgung gemeinsamer Beitrags- und Schadenersatzansprüche den Verwaltungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.

Daher seien die Kosten aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen zu bezahlen, an dem sich alle Eigentümer anteilig beteiligen müssen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass hier einer der Eigentümer Gegenpartei war und den Prozess gewonnen hatte.

Bei den Instanzgerichten war die Zuordnung solcher Prozesskosten zu den Verwaltungskosten bislang umstritten. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: V ZR 168/13

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