Nach Zwillingsgeburt

Gleichzeitige Elternzeit ist möglich

Das Bayerische Landessozialgericht München hat jetzt bestätigt, dass bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind der separate Anspruch auf Elterngeld besteht.

Veröffentlicht:

MÜNCHEN (mwo). Nach einer Zwillingsgeburt können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Haben beide vorher gearbeitet, dann haben auch beide Anspruch auf volles Elterngeld, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Das Gesetz gewähre Erziehungsgeld "für jedes Kind".

Im entschiedenen Fall brachte die Mutter im Februar 2007 einen Jungen und ein Mädchen als Zwillinge zur Welt.

Der Vater beantragte zwölf Monate Elterngeld für den Sohn, die Mutter zwölf Monate für die Tochter. Danach wollten sie tauschen und die zwei "Partnermonate" für das jeweils andere Kind nehmen.

Die Elterngeldstelle Oberfranken bewilligte Elterngeld aber nur für insgesamt 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Zudem gewährte es einen Zwillings-Erhöhungsbetrag von 300 Euro.

Parallel Elterngeld möglich

Wie das LSG München entschied, können aber durchaus beide Eltern parallel Elterngeld bekommen. Der "Erhöhungsbetrag" falle dann allerdings weg, weil Vater und Mutter rechnerisch jeweils nur ein Kind zu betreuen haben.

Keine Rolle spiele es allerdings, dass sich die Kinderbetreuung in solchen Fällen faktisch vermischt, beide Elternteile also beide Kinder gemeinsam versorgen und nicht nur das, für das sie jeweils das Elterngeld bekommen.

Das Gesetz verspreche Elterngeld "für jedes Kind". Voraussetzung sei lediglich, dass Eltern ihr Kind "selbst" erziehen. Dies, so das LSG, bedeute aber nicht "ständig" oder "vollkommen alleine".

Zur Begründung verwies das LSG zudem auf die Regelungen für in dichter Folge geborene Einzelkinder.

Hier könne beispielsweise die Mutter Elterngeld für das zweite Kind bekommen, auch wenn der Vater noch Elterngeld für das erste Kind erhält. Die Revision beim Bundessozialgericht in Kassel läuft bereits.

Az.: L 12 EG 26/08 (LSG)

Az.: B 10 EG 8/12 R (BSG)

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