GKV-Leistungspflicht

Häusliche Krankenpflege auch bei betreutem Wohnen

Auch Patienten in betreuten Wohngruppen dürfen Ärzte Leistungen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Nur wenn vertraglich bereits vereinbart, ist dafür das Betreuungspersonal zuständig.

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Kassel. Ärzte können in der Regel auch ihren in einer betreuten Wohngruppe lebenden Patienten häusliche Krankenpflege verordnen. Ohne entsprechende Verträge der Bewohner darf die Krankenkasse die WG-Bewohner nicht auf das Betreuungspersonal verweisen, urteilte das Bundessozialgericht. Das Gesetz lasse ausdrücklich auch einfache häusliche Behandlungspflege wie die Gabe von Medikamenten neben Leistungen der Pflegeversicherung zu.

Im Streitfall hatte der Arzt einer 88-jährigen Wohngruppenbewohnerin häusliche Krankenpflege für eine dreimal tägliche Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten verordnet. Die Krankenkasse meinte, ähnlich wie in Heimen sei auch in der Wohngruppe das dortige Personal unentgeltlich für solche einfachsten medizinischen Leistungen zuständig.

Dem hat das BSG nun widersprochen. Weder der Mietvertrag, die Verträge der Bewohner untereinander noch die Verträge mit den Betreuungspersonen sähen eine Hilfe bei der Medikamenteneinnahme vor. „Grenzen der möglichen Gestaltung ambulant betreuter Wohngruppen verletzt dies nicht“, stellten die Kasseler Richter klar.

Poolen gesetzlich zulässig

Auch sei es möglich, dass Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung und der häuslichen Krankenpflege nebeneinander beziehen. Dies ändere sich auch dann nicht, wenn in einer Wohngruppe mehrere Pflegeversicherte Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Das Gesetz lasse ein solches „Poolen“ von Leistungsansprüchen ausdrücklich auch mit dem Ziel zu, den Leistungsanteil der Pflegeversicherung gering zu halten. Hintergrund ist, dass dessen Höhe gedeckelt ist, so dass es zu Eigenanteilen kommen kann. Für die häusliche Krankenpflege gilt dies nicht.

Die Verordnung häuslicher Krankenpflege scheide nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann aus, wenn der Anbieter einer Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Pflegeleistungen anbietet, die denen einer stationären Versorgung weitgehend entsprechen. Hier habe die Pflegekasse die Wohngruppe aber anerkannt und den Wohngruppenzuschlag gezahlt. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 14/19 R

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