Handwerker: Feste Absprache schützt vor überteuerter Rechnung

Praxen, die Handwerker oder einen Kundendienst beauftragen müssen, sollten auf Festpreise und eine Abnahme pochen.

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NEU-ISENBURG (bü). Verstopftes Rohr oder defekte Telefonanlage: Guter Rat und Hilfe vom Fachmann sind dann meistens schnell zur Stelle. Den Ärger gibt's allerdings manchmal frei Haus dazu. Um dann nicht von einem der wenigen schwarzen Schafe aus der Handwerkerbranche auf dem falschen Fuß erwischt zu werden, ist es nützlich, bereits vorab ein paar Regeln zu beachten.

Vor einer Auftragsvergabe sollten anhand der Stundensätze und Materialpreise die einzelnen Konditionen mehrerer Firmen miteinander verglichen werden. Dass dies im Notfall nicht praxisgerecht ist, liegt auf der Hand. Für normale Aufträge sollten jedoch mindestens zwei Angebote eingeholt werden. Dabei ist nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Qualifikation der Anbieter zu achten. Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker oder Kundendienste nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Stellt der Techniker oder Klempner während der Arbeit fest, dass er die veranschlagten Kosten wesentlich überschreiten wird, so muss er das der Praxis unverzüglich mitteilen. Davon kann bei einer Überschreitung um mehr als 15 bis 20 Prozent ausgegangen werden. Dann darf der Auftraggeber - also die Praxis vom (Werk-)Vertrag zurücktreten. Die Praxis muss aber die bis dato erbrachte Leistung bezahlen.

Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags von 15 bis 20 Prozent ist hingegen in besonderen Fällen zulässig. Deswegen begeben sich Arztpraxen auf die kostensicherere Seite, wenn sie von vornherein einen Festpreis vereinbaren.

Auch hier gilt: Mindestens zwei Angebote für eine feste Pauschale sollten eingeholt werden und dabei auch der Umfang der zu leistenden Arbeiten im Blick be- und später verbindlich festgehalten werden. Denn ist die Leistungsbeschreibung unvollständig, so kann die Preisabsprache aufgeweicht werden - und sich die Rechnung erhöhen.

Wurden Fehler gemacht, so können Arztpraxen übrigens einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung der Mängel zurückhalten. Zur Sicherheit darf mindestens das Doppelte dessen, was eine Behebung der Mängel voraussichtlich kosten wird, einbehalten werden.

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