Harsche Kritik an Versteigerungen von Zahnarztbehandlungen im Internet

Der Bundesgerichtshof erlaubt den Betrieb von "Zweitmeinungsplattformen". Die BÄK sieht das Berufsrecht verletzt.

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Das preisgünstigste Behandlungsangebot im Internet suchen - die Bundesärztekammer sieht ein solches Vorgehen kritisch.

Das preisgünstigste Behandlungsangebot im Internet suchen - die Bundesärztekammer sieht ein solches Vorgehen kritisch.

© Lincoln Rogers / fotolia.com

BAD HOMBURG / BERLIN (ine/reh). Medizinrechtler warnen vor einem zunehmend aggressiven Preiswettbewerb im Internet. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), eine Webplattform zuzulassen, auf der sich Patienten mehrere Kostenvoranschläge für Behandlungen einholen können. Sie leiste dem Verdrängungswettbewerb Vorschub, kritisierten Juristen auf dem 1. Bad Homburger Gesundheitsrechtstag. Wie berichtet, können auf www.2te-zahnarztmeinung.de Patienten einen Heil- und Kostenplan einstellen. Zahnärzte können ihre Kostenvoranschläge abgeben. Der Patient erhält Infos zu den günstigen Angeboten und kann auswählen.

Das BGH entschied, dass solche Preisvergleiche im Web zulässig sind. Für Professor Elmar Mand von der Uni Marburg ist diese Entscheidung die Grundlage für einen zunehmend "harten Wettbewerb" im Gesundheitswesen. Kritik kommt auch von der BÄK. "Wir haben eine rigide Haltung dazu", so BÄK-Jurist Thomas Rompf. Eine solche Versteigerung verstoße gegen die Berufsordnung, wonach Ärzten eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagt sei. Vor der BGH-Entscheidung hatten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München diese Einschätzung geteilt. "Die OLG-Richter fanden die Form rechtsbedenklich", so Rompf. Einer der Kritikpunkte: Ärzte könnten auf der Plattform nicht kommentieren, warum sie für eine Leistung beispielsweise den 3,5- und nicht den 2,3fachen Satz ansetzen - "obwohl sie dafür gute Gründe haben".

Der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Dr. Peter Engel, ist entsetzt, dass der BGH das Webportal billigt. Damit würde die medizinische Therapie zur Handelsware. Behandlungskosten könnten nicht ohne eine gründliche Voruntersuchung am Patienten vorgeschlagen werden, dies verbiete die Ethik des Berufsstandes, kritisiert er in einer Pressemitteilung.

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