BGH: Preisvergleiche zu Arztleistungen im Web zulässig

Portale, auf denen Patienten Kostenvoranschläge von Arzt und Zahnarzt einholen, sind nicht per se verboten.

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Vor der Behandlung Preisvergleich im Internet - das ist zulässig, sagt der Bundesgerichtshof.

Vor der Behandlung Preisvergleich im Internet - das ist zulässig, sagt der Bundesgerichtshof.

© dpa

KARLSRUHE (mwo). Preise für Selbst- oder Zuzahler-Leistungen von Ärzten und Zahnärzten dürfen im Internet verglichen werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Er billigte damit die Internetplattform "2te-zahnarztmeinung.de". Auch die beteiligten Zahnärzte handelten rechtmäßig und im Interesse der Verbraucher.

Auf 2te-zahnarztmeinung.de können Patienten einen Heil- und Kostenplan einstellen. Beteiligte Zahnärzte können daraufhin einen Kostenvoranschlag abgeben. Der Patient erhält Informationen zu den fünf günstigsten Angeboten und umgekehrt diese Zahnärzte die Daten des Patienten.

Kommt ein Behandlungsvertrag zustande, zahlt der Zahnarzt an die Internetplattform 20 Prozent seines Honorars. Nach der Behandlung können die Patienten die ärztliche Leistung und auch mögliche Abweichungen vom Kostenvoranschlag bewerten.

Die Zahnärzte Janusz Rat und Martin Reißig, Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern, hielten dies für unzulässig und wettbewerbswidrig. Landgericht und Oberlandesgericht München gaben ihnen noch recht. In oberster Instanz wies der BGH die Klage nun aber ab.

Denn auch bei Gesundheitsleistungen ist generell zulässig, dass Patienten mehrere Preis- und Behandlungsangebote einholen, um sich danach für einen bestimmten Arzt oder Zahnarzt zu entscheiden, urteilten die Karlsruher Richter. Die Internetplattform tue nichts weiter, als dies den Patienten zu erleichtern.

Zahnärzte, die Angebote abgeben, handelten nicht rechtswidrig, so der BGH weiter, und auch die Zahlung eines Erfolgshonorars verstoße hier nicht gegen ihre Berufsordnung. Denn das Geld fließe nicht für die "Zuweisung" von Patienten, sondern für den Betrieb einer Internetplattform, über die Zahnarzt und Patient eigenständig zueinander kommen können.

Plattformbetreiber MediKompass GmbH wertete das Urteil als Sieg für Ärzte, Zahnärzte und Verbraucher. Auf medikompass.de bietet das Starnberger Unternehmen auch den Preisvergleich für ärztliche Leistungen an, etwa Augenlasern und IVF. Solche Plattformen brächten "Transparenz im Gesundheitsmarkt", erklärte Geschäftsführer Claudius Schikora.

Az.: I ZR 55/08

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