Herausgabe von Krankenakte an Arzt kann genügen

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BREMEN (juk). Ärzte müssen Behandlungsunterlagen nicht in jedem Fall an Patienten herausgeben. In begründeten Fällen können sie Kopien der Dokumente auch nur an den nachbehandelnden Arzt weitergeben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bremen hervor.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau von ihrem ehemaligen Psychotherapeuten die Übergabe von Unterlagen verlangt, um einen möglichen Behandlungsfehlerprozess gegen ihn vorzubereiten. Die Richter verurteilten den Arzt zur Herausgabe der Krankendokumentation, gestanden ihm aber zu, seine subjektiven Wahrnehmungen - sogenannte Gegenübertragungen - zu schwärzen. Zudem müssen die Unterlagen nur an den nachbehandelnden Arzt übergeben werden.

Das Gericht begründete dies damit, dass bei der Patientin die Gefahr bestehe, dass sich ihre psychische Situation durch die Einsicht in die Krankenakte verschlechtern könne. Der weiterbehandelnde Arzt könne jedoch entscheiden, was er ihr gefahrlos zugänglich mache.

Az.: 3 O 2011/07

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