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Gesetzliche Unfallversicherung

Hohe Hürden für COVID-Anerkennung als Arbeitsunfall

Eine COVID-Erkrankung kann ein Arbeitsunfall sein. Dazu muss die Infektion aber zweifelsfrei am Arbeitsplatz stattgefunden haben.

Veröffentlicht:

Konstanz. Die vielen Coronainfektionen stehen der Anerkennung einer solchen Infektion als Arbeitsunfall nicht generell entgegen. Die Hürden hierfür sind aber hoch, wie aus einem aktuell verkündeten Urteil des Sozialgerichts Konstanz hervorgeht. Danach reicht die zeitliche Nähe zur Infektion eines Kollegen aber nicht aus, wenn die Arbeitnehmerin beispielsweise auch für ihre Familie eingekauft hat.

Die Klägerin ist Industriekauffrau in einem Handwerksbetrieb mit 14 Beschäftigten. Mitte April 2021 wurde dort ein Mitarbeiter positiv auf Corona getestet. Zwei nächte darauf spürte auch die Klägerin erste Symptome, ein späterer Test fiel „positiv“ aus. Nach eigenen Angaben leidet sie bis heute an den Folgen der Erkrankung wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und einer Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinns.

Die Berufsgenossenschaft erkannte dies jedoch nicht als Arbeitsunfall an – zu Recht, wie nun das Sozialgericht Konstanz entschied. Zwar sei die Anerkennung einer Coronainfektion als Arbeitsunfall durchaus möglich. Das Argument der Berufsgenossenschaft, angesichts der vielen Fälle sei dies eine „Allgemeingefahr“, ließ das Gericht nicht gelten. Hier sei es aber nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin sich während der Arbeit infiziert hat.

Für eine Infektion am Arbeitsplatz spreche die zeitliche Abfolge. Die Industriekauffrau arbeite zwar überwiegend in ihrem Büro, habe aber mehrfach am Tag Kontakt zu dem zeitlich vor ihr infizierten Kollegen gehabt. Dabei hätten allerdings beide eine medizinische Maske getragen.

Gleichzeitig habe aber auch die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich bestanden, betonten die Richter. Die Infektion der Klägerin sei während der zweiten Covid-19-Welle in einer Zeit mit hohen Fallzahlen erfolgt. Wie üblich, habe die Klägerin auch in dieser Zeit für ihre vierköpfige Familie eingekauft. (mwo)

Sozialgericht Konstanz, Az.: S 1 U 452/22

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