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RLV

Honorardeckel sitzt fest

Bei den Regelleistungsvolumina konnten niedergelassene Vertragsärzte nicht auf festen Vergütungen bestehen, entschied nun das Bundessozialgericht. Ein Augenarzt scheiterte mit seiner Klage.

Veröffentlicht:
Auch wenn ein RLV nicht den individuellen pekuniären Erwartungen eines Arztes entsprach, war es nach Ansicht des Bundessozialgerichtes rechtmäßig.

Auch wenn ein RLV nicht den individuellen pekuniären Erwartungen eines Arztes entsprach, war es nach Ansicht des Bundessozialgerichtes rechtmäßig.

© hans12 / fotolia.com

KASSEL. Der Deckel auf dem Gesamthonorar ist der oberste Grundsatz der vertragsärztlichen Vergütung.

Das geht aus einem Urteil hervor, das der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel verkündet hat.

Dem müsse sich daher auch die gesetzliche "Idealkonzeption" einer festen Vergütung für wichtige Leistungen unterordnen.

Damit wies das BSG die Klage eines Augenarztes gegen die KV Rheinland ab. Er hatte moniert, mit den neuen Regelleistungsvolumina habe der ihm zugestandene Fallwert im Quartal I/2009 nicht einmal die in nahezu jedem Behandlungsfall zugrunde zu legende Grundpauschale erreicht.

Darüber hinausgehende notwendige Leistungen seien sogar nur abgestaffelt vergütet worden, ohne dass ihm vorgehalten werden könne, seine Tätigkeit übermäßig ausgeweitet zu haben.

Richter: Feste Euro-Preise sind die "Idealkonzeption"

Dennoch war das dem Augenarzt zugewiesene RLV rechtmäßig und wirksam, urteilte das BSG. Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter: "Die Annahme des Klägers, dass sein RLV so hoch sein muss, dass die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes rechnerisch in jedem Behandlungsfall mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind, mag der Idealkonzeption des Gesetzes entsprechen, ist jedoch nicht durchweg realisierbar."

Die Gesamtvergütung sei in den Verhandlungen mit den Krankenkassen "abschließend festgelegt" worden, betonte das BSG.

Danach sei die KV der gesetzlichen Vorgabe gefolgt, die Gesamtvergütung zur Grundlage für die Berechnung der RLV zu machen.

Dies sei "nicht durchweg kompatibel mit der Vorstellung, der Großteil der vertragsärztlichen Leistungen auf einem bestimmten Fachgebiet je Fall sei zwingend mit festen Preisen zu vergüten". Die Ärzte müssten hier daher Abstriche von dieser "Idealkonzeption" hinnehmen. (mwo)

Az.: B 6 KA 6/13 R

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