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IGeL: Kein schriftlicher Vertrag notwendig

Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG(eb). Bei IGeL muss mit Patienten nicht zwingend ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.

Eine gegenteilige Aussage in dem am Mittwoch erschienenen Gastbeitrag von Dr. Frank Stebner war wegen eines Redaktionsfehlers falsch. Notwendig ist dagegen, wie in dem Artikel erwähnt, das schriftliche Einverständnis der Patienten. Ohne dieses haben Ärzte keinen Vergütungsanspruch.

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Kommentare
Dr. Michael D. Lütgemeier 19.07.200920:21 Uhr

Wer nicht "behandelt" braucht auch keinen Vertrag.

Wenn ich jemand privat "berate", zB über die Entfernung von Tätowierungen, dann "behandle" ich ihn nicht. Außerdem gilt nach BGB die Einwilligung mit Handschlag. Ich lasse mich schon lange nicht mehr entrechten durch weltfremde Auffassungen; bei mir WILL KEINER einen Vertrag. So einfach ist das. Punkt und AUS.

Dr. Gerhard Lorenz 12.06.200922:26 Uhr

Stimmt das? Der Bundesmantelvertrag Ärzte sagt etwas anderes!

Wie passt Ihre Aussage zu § 3 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä? Ich bitte um Erläuterung.

http://www.kbv.de/rechtsquellen/2310.html

§ 3 Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung
(1) Die vertragsärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden.
Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, kön-nen nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss.

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