Namensgebung

Inkasso hat nichts mit Vorsorge zu tun

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HAMM. Ein Inkassounternehmen ist kein Vorsorgeinstitut: Der Name "Deutsches Vorsorgeinstitut" ist deshalb unzulässig, befand kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. Er suggeriere vielmehr "ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld". Damit wies das OLG ein Unternehmen aus Paderborn ab, das vor allem mit Forderungseinzug sein Geld verdient. Es will seinen bisherigen Namen aufgeben und sich in "Deutsches Vorsorgeinstitut" umbenennen. Das Amtsgericht Paderborn verweigerte einen entsprechenden Eintrag ins Handelsregister.

Zu Recht, wie nun das OLG Hamm entschied. Der Begriff "Institut" werde häufig von Universitäten verwendet. Die Öffentlichkeit verstehe darunter eine staatliche oder staatlich geförderte Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Den Einwand, an jeder Straßenecke gebe es ein "Wellness- oder Kosmetikinstitut", ließ das OLG nicht gelten. Privatunternehmen könnten den Begriff "Institut" durchaus verwenden – aber nur mit einem Zusatz, der deutlich mache, "dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt". Das gelte etwa auch für ein Beerdigungs-, Schönheits-, Heirats- oder Kreditinstitut.

Im verhandelten Fall trage der Zusatz "Vorsorge" noch zusätzlich zur Verwirrung bei. Das tatsächliche Geschäftsfeld werde nochmals verschleiert "und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriert". Auch der Begriff "Deutsches" führe zu einer Täuschung, so das OLG, weil das Unternehmen nicht bundesweit tätig sei. (mwo)

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 27 W 179/16

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