BGH-Urteil
Internet-Konten sind vererbbar
Fünfeinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Tochter setzen sich die Eltern gegen Facebook durch: Als Erben bekommen sie Einblick in das Nutzerkonto des Mädchens.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Facebook muss Eltern Zugriff auf den Account ihres verstorbenen Kindes geben. Als Erben haben sie Anspruch auf den digitalen Nachlass, entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH).
Es gebe keinen Grund, den digitalen Nachlass nicht zu vererben, schriftliche Tagebücher und persönliche Briefe aber schon, so die Karlsruher Richter.
Hintergrund des Rechtsstreits war der Tod eines 15-jährigen Mädchens im Jahr 2012, welches in einem U-Bahnhof von einem Zug erfasst wurde. Die Eltern vermuteten einen Suizid.
Um Klarheit über die Todesumstände zu erhalten, wollten sie Zugang zu dem Account ihrer Tochter erhalten. Sie erhofften sich in Chat-Nachrichten Hinweise auf die Todesumstände.
Als die Eltern sich in das Facebook-Konto einloggen wollten, hatten sie nur Zugriff auf das öffentliche Profil ihrer Tochter. Facebook hatte ihr Konto in einen sogenannten "Gedenkzustand" gesetzt, bei dem private Chat-Nachrichten nicht mehr abrufbar waren. Der BGH gab jedoch den Eltern recht. Ihnen stehe der volle Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter zu.
Maßgeblich sei der zwischen der Tochter und Facebook geschlossene Nutzungsvertrag. Zwar könne die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses vertraglich ausgeschlossen werden. Dies sei hier aber nicht geschehen. Die Facebook-Nachrichten seien zudem konto- und nicht personenbezogen.
So müssten auch zu Lebzeiten Chat-Partner damit rechnen, dass andere Personen ihre Nachrichten lesen, indem diese sich Zugang zu dem Konto verschafft haben. Der Anspruch auf das digitale Erbe verstoße nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung. Diese schütze nur lebende Personen. (fl)
Az.: III ZR 183/17
Wir haben den Artikel aktualisiert am 12.7.2018 um 14:25 Uhr. Dabei haben wir den ursprünglichen Bericht der dpa durch den Artikel eines freien Mitarbeiters ersetzt.