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Jäger mit Cannabismedikament muss Finger von Waffe lassen

Kiffen und Jagen: Nach einer Cannabis-Verordnung musste ein Jäger den Waffenschein abgeben. Sein Eilantrag auf Aussetzung der Anordnung blieb erfolglos. Warum darf er aber trotzdem Autofahren?

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Kiffen oder Therapieren? Wenn es um den Waffenschein geht, ist das behördlicherseits egal.

Kiffen oder Therapieren? Wenn es um den Waffenschein geht, ist das behördlicherseits egal.

© Africa Studio / stock.adobe.com

MÜNCHEN. Auch bei dauerhafter ärztlicher Verordnung von Cannabinoiden muss ein Jäger seinen Waffenschein abgeben, befand, wie bereits kurz berichtet, jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren.

Der Fall: Ein Arzt hatte dem Jäger aus dem oberbayerischen Landkreis Miesbach Cannabis als Dauermedikation verordnet. Das Landratsamt Miesbach forderte ihn zur Abgabe eines fachpsychologischen Gutachtens auf.

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Jäger sei zum Waffenbesitz nicht mehr geeignet. Daraufhin widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte und zog den Waffenschein ein. Dagegen klagte der Jäger.

Außerdem wollte er per Eilantrag erreichen, dass die Behördenentscheidung bis zu einem Urteil im Hauptverfahren ausgesetzt wird.

Kein sachgemäßer Umgang mit Waffe?

Den Eilantrag lehnte zunächst das Verwaltungsgericht München und jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ab. Laut Waffengesetz müsse ein Waffenbesitzer "jederzeit und in jeder Hinsicht" vorsichtig und sachgemäß mit seiner Waffe umgehen können. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten sei dies nicht sichergestellt.

Der VGH verwies auf die gutachterlich vorgetragenen bisherigen Erkenntnisse zu regelmäßigem Cannabiskonsum. Danach sei "eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition" nicht gewährleistet. Dies, so die Ansicht der Richter, lasse sich auch auf eine ärztlich verordnete Cannabis-Dauermedikation übertragen.

Denn bislang gebe es keine ausreichenden Hinweise, dass sich die Wirkung eines medizinisch begründeten Cannabiskonsums von der eines missbräuchlichen Konsums unterscheide. Insbesondere fehlten bislang medizinische Studien zu "Cannabiskonsumenten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte".

Keine Führerscheinabgabe

 Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen könnten daher auch bei einer ärztlich verordneten Dauereinnahme nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Dass Cannabis-Patienten nicht automatisch ihren Führerschein abgeben müssen, stehe dem nicht entgegen. Denn im Waffengesetz stehe die Sicherheit weit stärker im Vordergrund als beim Fahrerlaubnisrecht. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Az.: 21 CS 17.1521

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