Jobcenter bei Privat-Pflege in der Pflicht

Den Selbstbehalt müssen privat versicherte Hartz IV-Empfänger selbst tragen. Darüber hinaus ist der Staat in der Pflicht.

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Privat versichert und Hartz-IV-Empfänger? Beiträge zur privaten Pflegeversichung sind bis auf den Selbstbehalt von 400 Euro vom Staat zu tragen.

Privat versichert und Hartz-IV-Empfänger? Beiträge zur privaten Pflegeversichung sind bis auf den Selbstbehalt von 400 Euro vom Staat zu tragen.

© Reinhold Föger / fotolia.com

KÖLN (iss). Privat versicherte Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf die Übernahme der vollen Beiträge zur privaten Pflegeversicherung durch die Jobcenter oder Sozialhilfeträger. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Den mit dem PKV-Unternehmen für die Vollversicherung vereinbarten Selbstbehalt müssen die Leistungsträger aber nicht tragen. In dem konkreten Fall hatten ein früher selbstständiger Mann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

Die zuständige Kommune zahlt dem Privatversicherten für seine Pflegeversicherung monatlich 18,04 Euro - den Mindestbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung - obwohl sein tatsächlicher Beitrag 36,31 Euro beträgt.

Zwar hält sich der Sozialhilfeträger damit an die gesetzlichen Vorgaben, die so entstehende Deckungslücke darf aber nicht zu Lasten des Versicherten gehen, entschieden die LSG-Richter. Sie folgten damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die dasselbe im Januar 2011 für die PKV-Vollversicherung entschieden hatte.

"Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt privat krankenversicherten Leistungsbeziehern einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung aufbürden wollte, den diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht tragen können", so das LSG.

Den Selbstbehalt von 400 Euro für seinen Vollversicherungstarif muss der Versicherte dagegen allein zahlen, auch wenn dadurch sein monatlicher Beitrag sinkt.

"Falls er eine andere Tarifform als den Basistarif wählt, hat der Leistungsberechtigte die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen, wie zum Beispiel den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, selbst zu tragen, weil es sich bei diesen finanziellen Belastungen nicht um Beiträge handelt", urteilten die Richter. Statt dessen gehe es um eine Beteiligung des Versicherten an seinen Gesundheitskosten.

Az.: L 19 AS 2130/10

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