Fortbildungspflicht
KBV senkt erforderliche Fortbildungspunktezahl
Die für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderliche Punktzahl wurde nach KBV-Angaben auf 200 Punkte gesenkt – vorübergehend. Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1. April zunächst bis zum 30. September.
Veröffentlicht:Berlin. Die Vertreterversammlung der KBV hat beschlossen, die für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderliche Punktzahl von 250 auf 200 Punkte zu senken. Das hat die KBV kürzlich mitgeteilt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April in Kraft und gilt zunächst bis 30. September – wahrscheinlich abhängig davon, wie schnell Präsenzfortbildungen und Kongresse wieder vermehrt angeboten werden.
„Ärzte und Psychotherapeuten, die diesem Zeitraum nachweisen müssen, dass sie sich ausreichend fortgebildet haben, brauchen dafür nur 200 Punkte“, erläutert die KBV. Bereits im April hatte das BMG aufgrund pandemiebedingt ausgefallener Fortbildungen genehmigt, die Frist für den Fortbildungsnachweis um ein Quartall zu verlängern.
Die Verlängerung gilt demnach auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Bei Nichterfüllung der Fortbildungspflichten droht bekanntlich im Endeffekt sogar der Zulassungsendzug, wenn ein Vertragsarzt sich hartnäckig weigert, Fortbildungen in ausreichender Menge nachzuweisen. (mu)