Honorarumsatz
KV Berlin beschließt Schutzschirm
Auch die KV Berlin spannt den Rettungsschirm auf. Insgesamt wird eine Stützung der Hauptstadt-Praxen auf 90 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals angestrebt.
Veröffentlicht:Berlin. Für das MGV-relevante Honorar hat die Vertreterversammlung der KV Berlin jetzt in einer außerordentlichen Sitzung die grundsätzlichen Regeln für den Erhalt von Ausgleichszahlungen während der Pandemie-Quartale schon einmal festgelegt. Ziel ist es, die MGV „möglichst vollständig“ an die Praxen auszukehren, heißt es.
Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Schutzschirms sind die Abnahme der Fallzahl sowie eine Abnahme des Gesamthonorarsumme um mehr als zehn Prozent. Dabei sollen aber vor allem die Ärzte finanziell gestützt werden, „die Patienten behandeln wollten, aber nicht konnten“, wie Dr. Markus Jäckel, Hauptabteilungsleiter Honorar und Abrechnung, bei der Vorstellung der neuen HVM-Bestimmungen sagte. Deshalb gibt es volle Zahlungen nur, wenn die Praxis an mindestens 80 Prozent der im Abrechnungsquartal maßgeblichen Werktage überhaupt vertragsärztliche Leistungen abgerechnet hat. Wurden für weniger Tage Abrechnungen eingereicht, werden die Zahlungen anteilig reduziert.
Für Neuärzte werden zur Beurteilung, ob eine Minderung der Behandlungsfälle vorliegt, die Zahlen des Vorgängerarztes aus dem vergangenen Jahr herangezogen. Bei Praxisneugründungen wird auf die durchschnittliche arztgruppenspezifische Fallzahl des Vorjahresquartals geschaut. Ob es der KV tatsächlich gelingt, die Praxen so zu stützen, dass sie auf 90 Prozent des Vorjahreshonorars (bestehend aus den Geldern der MGV, des TSVG und der EGV) kommen, sei noch unsicher, so Jäckel auf der VV.
Details noch zu verhandeln
Das liege unter anderem daran, dass die Verhandlungen mit den Krankenkassen über die EGV-Ausgleichszahlungen noch nicht abgeschlossen seien und noch streitig sei, welche Leistungen hier vom Rettungsschirm erfasst werden sollen. Bei den Zahlungen werden im Übrigen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und andere finanzielle Hilfen angerechnet. Nach welchem Verfahren die Summen genau berechnet werden, steht noch nicht fest. Auch das hänge von den Verhandlungen mit den Kassen ab.
Mit Blick auf 2021 und die Berechnung der Regelleistungs- und qualitätsgebundenen Zusatzvolumina sieht der Honorarverteilungsmaßstab vor, für die arztgruppenspezifischen Volumina grundsätzlich auf die Daten aus dem Berichtsjahr 2019 zurückzugreifen. Bei den Fallzahlen zur Berechnung der spezifischen Arzt-RLV 2021 greift die KV auf die 2020 zugewiesenen RLV-Fallzahlen zurück und erhöht diese um zwei Prozent, wenn die während der Pandemie eingereichten Fälle kleiner als 102 Prozent der zugewiesene Fälle waren. (juk)