Befreiung

Kammer will Ärzte vor DRV schützen

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STUTTGART. Die aktuellen Urteile der Sozialgerichte zur Problematik der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht haben die Vertreter der Landesärztekammer Baden-Württemberg motiviert, die Definition ärztlicher Tätigkeiten in der Berufsordnung zu erweitern.

Auch in Baden-Württemberg habe es Urteile von Landessozialgerichten gegeben, die Ärzten, die nicht kurativ arbeiten, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht versagt haben, teilte die Ärztekammer Baden-Württemberg auf Anfrage mit. Fälle mit Ärzten sind allerdings noch nicht vor dem Bundessozialgericht entschieden worden.

Nach Beschluss der Vertreterversammlung vom vergangenen Freitag steht jetzt im neuen Absatz 3 des § 1 der Berufsordnung, dass "unter ärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten zu verstehen (ist), bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mit verwendet werden können. Dies können neben kurativen (...) auch nicht kurative Tätigkeiten sein."

Tätigkeiten in diesem Sinne hatte die Deutsche Rentenversicherung vor den gerichtlichen Auseinandersetzungen für Befreiungen in der Regel akzeptiert.

Nun werden sie zumindest in Baden-Württemberg bald auch nach der Berufsordnung als "ärztliche Tätigkeiten" klassifiziert sein. Ziel ist es, die Befreiung von Ärzten auch in diesen Tätigkeiten weiter zu ermöglichen. (ger)

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