Urteil Oberverwaltungsgericht Koblenz

Kampf gegen Spielsucht rechtfertigt unterschiedliche Regeln

Das Mindestabstandsgebot für Wettbüros in Rheinland-Pfalz verstößt nicht gegen EU-Recht, hat nun das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden. Für Lottoannahmestellen gilt diese Regelung nicht.

Veröffentlicht:
Pferd vor einem Wettstar.de-Schild

Zulässige Ungleichbehandlung: Wettbüros müssen sich in Rheinland-Pfalz mindestens 250 Meter entfernt von Kitas und Schulen befinden. Für Lottoannahmestellen gilt diese Regelung nicht.

© Daniel Bockwoldt / dpa / picture alliance

Koblenz. Ein Wettbüro ist nicht mit einer Lotto-Annahmestelle vergleichbar. Im Kampf gegen die Spielsucht dürfen daher jeweils unterschiedliche Regeln gelten, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz in einem Eilverfahren entschied. Danach verstößt das Mindestabstandsgebot für Wettbüros in Rheinland-Pfalz nicht gegen EU-Recht.

Nach diesem Abstandsgebot müssen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu Kitas, Schulen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Bei Spielhallen sind es 500 Meter.

Erlaubnis war nicht verlängert worden

Die Antragstellerin hatte für ihr Wettbüro eine befristete Erlaubnis erhalten. Diese wurde nicht mehr verlängert, weil der Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung nicht eingehalten sei. Dagegen wehrte sich die Betreiberin unter anderem mit dem Hinweis, dass in der Nähe auch eine Lotto-Annahmestelle sei, die offenbar bleiben dürfe.

Hintergrund ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Mit einem Grundsatzurteil hatten die Luxemburger Richter 2010 entschieden, dass das damalige deutsche Wettmonopol der staatlichen Lotteriegesellschaften gegen EU-Recht verstieß. Danach sind staatliche Wettmonopole zwar grundsätzlich zulässig, um die Spielsucht und die damit verbundene Begleitkriminalität einzudämmen.

In Deutschland sei dieses Ziel aber nicht konsequent und widerspruchsfrei verfolgt worden; es werde durch Werbung und hohe Genehmigungszahlen für private Geldspielautomaten unterlaufen. 2016 hatte der EuGH diese Grundsätze auch hinsichtlich anderweitiger Beschränkungen für private Betreiber bekräftigt.

Abstandsgebot dient dem Jugendschutz

Doch die unterschiedliche Behandlung von Wettbüros und Lotto-Annahmestellen verstößt dagegen nicht, entschied nun das OVG Koblenz. Das Abstandsgebot diene dem Spieler- und Jugendschutz und sei daher auch nach EU-Recht gerechtfertigt.

Dass das Abstandsgebot nicht auch für Lotto-Annahmestellen gilt, stehe dazu nicht im Widerspruch. Denn diese würden überwiegend gar nicht von Lottospielern besucht, sondern von Kunden, die anderweitige Einkäufe machen. Wegen der sich daraus ergebenden sozialen Kontrolle komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen im Vergleich zu den Wettbüros „eine andere Qualität zu“. Dass alte Spielhallen und Wettbüros noch bis Mitte 2028 Bestandsschutz genießen, führe ebenfalls nicht zu einer fehlenden „Kohärenz“ der Regelungen, so das OVG in seinem. (mwo)

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 6 B 10622/23.OVG

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Berufsrecht

Kollegen als Patienten? Was das fürs Honorar bedeutet

Das könnte Sie auch interessieren
Der Gesundheitsdialog

© Janssen-Cilag GmbH

J&J Open House

Der Gesundheitsdialog

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

© Springer Medizin

Johnson & Johnson Open House-Veranstaltung am 26. Juni 2025 beim Hauptstadtkongress

Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
J&J Open House beim Hauptstadtkongress

© [M] Springer Medizin Verlag

Video zur Veranstaltung

J&J Open House beim Hauptstadtkongress

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Was die MS-Behandlung auszeichnet

© Suphansa Subruayying | iStock

Lebensqualität

Was die MS-Behandlung auszeichnet

Anzeige | Merck Healthcare Germany GmbH
Unsichtbare MS-Symptome im Fokus

© AscentXmedia | iStock

Lebensqualität

Unsichtbare MS-Symptome im Fokus

Anzeige | Merck Healthcare Germany GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Abb. 1: a) Verlauf einer Gruppe unbehandelter Personen, b) 5-Jahres-Daten der SUNFISH-Studie Teil1, c) Teil2

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [3]

Therapie der 5q-assoziierten SMA

Risdiplam-Filmtabletten: flexiblere Anwendung im Alltag

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Roche Pharma AG, Grenzach-Wyhlen
Rett-Syndrom: früh diagnostizieren, Betroffene bestmöglich fördern und Familien entlasten

© Olia / Generated with AI / stock.adobe.com

Neurologische Entwicklungsstörung

Rett-Syndrom: früh diagnostizieren, Betroffene bestmöglich fördern und Familien entlasten

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Acadia Pharmaceuticals (Germany) GmbH, München
Abb. 1: Kumulative Anzahl der Ereignisse einer nach sechs Monaten bestätigten Behinderungsprogression

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [6]

Multiple Sklerose

Aktuelles rund um Diagnostik und Therapie

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Novartis Pharma GmbH, Nürnberg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

„ÄrzteTag“-Podcast

Wie organisieren Sie die HPV-Impfung, Dr. Hösemann?

Cochrane-Review

Gestagene können Endometriose-Beschwerden offenbar verringern

Lesetipps