Karlsruhe stärkt Unterhaltsanspruch Geschiedener

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KARLSRUHE (mwo). Eine Wiederheirat wird nicht mehr nahezu automatisch zur Unterhaltskürzung des ersten Ehepartners führen. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist verfassungswidrig, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Der Unterhalt, den meist der Mann seiner geschiedenen Frau zahlen muss, richtet sich meist nach dem Familieneinkommen am Scheidungstag. 2008 wurden allerdings die Ansprüche einer neuen Ehefrau denen der ersten gleichgestellt. Danach urteilte der BGH, dass nach einer Wiederheirat des Mannes seine Einkünfte und die beider Frauen in einen Topf kommen und auf alle drei aufgeteilt werden.

Allerdings sollte die erste Ehefrau nicht mehr bekommen, als ihr ohne die Wiederheirat des Mannes zustünde. Dies aber widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau nach den Lebensverhältnissen ihrer eigenen Ehe zu bemessen.

Az.: 1 BvR 918/10

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