Nach Einigung vor Gericht

Kasse ist an Honorarzusage gebunden

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung geändert: Kassen können eine gerichtlich zugestandene Zahlungsverpflichtung später nicht mehr widerrufen.

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KASSEL. Erkennen Krankenkassen in einem Gerichtsverfahren Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer Klinik an, gilt dieses Anerkenntnis als verbindlich, sobald die Klinik es angenommen hat. So entschied jetzt das Bundessozialgericht und vollzieht damit einen Richtungswechsel gegenüber bisheriger Rechtsprechung.

Im Streitfall hatte ein Osnabrücker Krankenhaus einen Patienten aufgenommen. Es stellte sich heraus, dass er Hygrome im Schädel hatte. Weil das Krankenhaus diese nicht behandeln konnte, wurde der Mann in eine andere Osnabrücker Klinik verlegt und dort mit Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen behandelt.

Die AOK Niedersachsen wollte die hierfür in Rechnung gestellten 6680 Euro nicht bezahlen. Es habe sich um eine neurochirurgische Behandlung gehandelt, für die die Klinik nicht zugelassen sei. - Die Klinik klagte, und die AOK erkannte den Anspruch an.

Später teilte die AOK jedoch mit, das Anerkenntnis habe sich auf einen anderen Patienten bezogen. Sie bitte für die Verwechslung um Nachsicht.

Das Sozialgericht Hannover und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielten den Widerruf der AOK für wirksam und wiesen die Klage der Klinik ab. Entsprechend hatten in ähnlich gelagerten Fällen früher auch der Vierte und Neunte Senat des BSG entschieden.

Der mit dem aktuellen Streit befasste Erste Senat war gegenteiliger Ansicht. Auf seine Anfrage erklärten der Vierte und der Neunte Senat, an ihrer früheren Auffassung nun nicht mehr festzuhalten.

So entschied der Erste BSG-Senat, dass der Streit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist: "Die Beklagte konnte ihr wirksam gegenüber dem Sozialgericht erklärtes Anerkenntnis weder wegen Irrtums anfechten noch frei widerrufen, da es eine bindende Prozesserklärung ist". (mwo)

Az.: B 1 KR 1/15 R

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