Kasse muss suprapubischen Katheter bezahlen

BREMEN (eb). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat bestätigt, dass Krankenkassen ihren Patienten eine Versorgung mit einem suprapubischen Katheter uneingeschränkt bezahlen müssen.

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Wie bereits das SG Lüneburg (Az.: S 16 KR 61/07) und das SG Aurich (Az.: S 8 KR 45/10) hat nun auch das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden - dass die Krankenkasse ihrem Versicherten die ärztlich verordnete, dringend notwendige Häusliche Krankenpflege zu Unrecht abgelehnt hatte.

Wie der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) mitteilt, stellte das Gericht klar, dass die Versorgung eines suprapubischen Katheters eine Leistung der Häuslichen Krankenpflege gemäß Paragraf 37 SGB V ist. Dies gelte auch dann, wenn keine frische Wunde oder entzündliche Veränderung der Austrittsstelle des Schlauches vorliegt.

Wie der bpa weiter mitteilt, war der Patient zum Zweck der künstlichen Abführung auf die Versorgung eines suprapubischen Katheters durch einen ambulanten Pflegedienst angewiesen. Trotz der eindeutigen Rechtslage hatte sich die Krankenkasse geweigert, die Kosten hierfür zu übernehmen.

Die Krankenkasse hatte sich wie einige andere Kassen geweigert, die Kosten zu übernehmen, obwohl die Versorgung eines suprapubischen Katheters in der Richtlinie für die Krankenkassen ausdrücklich in Form des Verbandswechsels genannt ist.

Dabei hatte sie sich auch auf ein MDK-Gutachten berufen. Eine behandlungspflegerische Maßnahme sollte danach nur bei einer frischen Wunde nach dem Anlegen des Katheters oder bei einer entzündlichen Veränderung der Austrittsstelle vorliegen; ansonsten sollte es sich um eine Leistung der Grundpflege handeln, deren Kosten nicht von der Krankenkasse zu übernehmen seien.

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