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Kasseler Richter stärken KVen

Das Bundessozialgericht hat die Rolle der Kassenärztlichen Vereinigungen gestärkt: Die dürfen mit Verwaltungsakten Fakten schaffen - auch im Sinne der Ärzte. Die Krankenkassen müssen das hinnehmen.

Veröffentlicht:

KASSEL (mwo). Über den Antrag einer Kasse auf Honorarberichtigung kann die KV mit Verwaltungsakt entscheiden.

Das ist im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere auch für den betroffenen Arzt erforderlich, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

Im Streitfall hatte die KKH Allianz die Abrechnungen mehrerer Zahnärzte zu insgesamt 56 Behandlungsfällen beanstandet.

Den Antrag auf Honorarberichtigung lehnte die KZV Hessen jedoch überwiegend ab. Gegenüber der Kasse erließ sie einen entsprechenden Verwaltungsakt.

Kasse fand das Vorgehen ungewöhnlich

Als Verwaltungsakt gelten meist Bescheide einer Behörde gegenüber den Bürgern. Sie werden bindend, wenn sie nicht innerhalb eines Monats angegriffen werden (sogenannte Rechtsmittelfrist).

Die KKH Allianz, sonst gewohnt, selbst Verwaltungsakte zu erlassen, wollte den Verwaltungsakt der KZV jedoch nicht gegen sich gelten lassen.

Auch das Sozialgericht Marburg meinte, das "Gleichordnungsverhältnis" beider Behörden lasse ein solches Vorgehen nicht zu.

Gleichordnung nicht in Frage gestellt

Wie schon das Hessische Landessozialgericht sah nun auch das BSG dies anders. Im Dreiecksverhältnis zwischen KV beziehungsweise KZV, Krankenkasse und (Zahn-) Arzt sei ein Verwaltungsakt schlichtweg sinnvoll, um klare rechtliche Strukturen zu schaffen.

Denn so wisse insbesondere der Arzt nach einem Monat, ob er noch mit einer Honorarberichtigung rechnen muss, oder ob der Verwaltungsakt rechtskräftig wurde.

"Die gesetzlich vorgegebene und im Übrigen selbstverständliche Gleichordnung von Krankenkassen und KZV wird durch die eher rechtstechnischen Regelungen nicht in Frage gestellt", trösteten die Kasseler Richter.

Az.: B 6 KA 30/10 R

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