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Wiedereingliederung

Kaum Mitbestimmung

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ERFURT. Die Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement für kranke oder behinderte Arbeitnehmer ist auf allgemeine Regeln beschränkt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Regelungen, die im Ergebnis zu einer Mitbestimmung in jedem Einzelfall führen, gehen dagegen zu weit, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied (Az.: 1 ABR 14/14).

Danach beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht auf die Frage, "wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann." Die konkrete Umsetzung im Einzelfall sei dann aber allein Sache des Arbeitgebers. (mwo)

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