Steuer

Kein Abzug für die Pflege eines Angehörigen

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MÜNSTER. Die Pflege Angehöriger kann körperlich und psychisch belastend sein, steuerlich gesehen aber nicht.

Eine Steuervergünstigung als fiktive "außergewöhnliche Belastung" ist deshalb ausgeschlossen, so das Finanzgericht Münster.

Geklagt hatte eine angestellte Ärztin aus Westfalen. Sie pflegt ihren Vater, der in Pflegestufe II eingestuft war.

In ihrer Steuererklärung für 2011 machte sie hierfür 54.000 Euro bei "außergewöhnlichen Belastungen" geltend. Dabei setzte sie 45 Stunden pro Woche, 40 Wochen pro Jahr und einen Stundensatz von 29,84 Euro an; der Satz entsprach dem für Klinikärzte im Bereitschaftsdienst.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Pflegepauschbetrag von 924 Euro. Dies hat das FG Münster in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil bestätigt. Der klare Gesetzeswortlaut lasse nur die Berücksichtigung von "Aufwendungen" als außergewöhnlichen Belastungen zu.

Das seien untypische Geldausgaben, die sich vermögensmindernd auswirken. Solche Aufwendungen habe die pflegende Ärztin nicht gehabt. Die Möglichkeit des Ansatzes fiktiver Pflege-Belastungen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. (mwo)

Az.: 11 K 1276/13 E

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