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Polizeibeamte

Kein Anspruch auf Beihilfe zum Augenlasern

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MÜNCHEN. Eine stark kurzsichtige Polizeibeamtin hat keinen Anspruch auf eine staatliche Finanzspritze für die Korrektur ihrer Sehschwäche per Laser-Eingriff.

Das Verwaltungsgericht München wies am Donnerstag die Klage der Oberkommissarin gegen den Freistaat Bayern auf Beihilfe zu der Operation ab. Die Beamtin habe nicht hinlänglich begründet, warum sie ihren Dienst nicht mit Brille leisten könne.

Als Gruppenleiterin einer "sehr, sehr stark belasteten Dienststelle" des Polizeipräsidiums Oberbayern habe sie ständig mit Gewalttaten zu tun, schilderte die 38-Jährige ihre Tätigkeit.

Die Gefahrenlage sei so, dass "zu meinem Schutz und auch dem der Kollegen" der Eingriff nötig gewesen sei. Kontaktlinsen vertrage sie nicht, die Brille müsse sie "im Zweifel abnehmen". Dann sehe sie mit 4 beziehungsweise 4,25 Dioptrien aber nur verschwommen.

Ohne Laser-Op wäre ihr nur der Verzicht auf den Außendienst geblieben, und den mache sie "halt gern, das ist Dienst am Bürger", sagte die Landesjugendvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei.

Die Hälfte der Kosten von fast 3100 Euro ersetzte ihre private Versicherung. Das Land müsse 50 Prozent Beihilfe aber nur für Kosten zahlen, die "medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind", so das Gericht. (dpa)

Az.: M 17 K 13.3362

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