Direkt zum Inhaltsbereich

Rabattverträge

Kein Monopol für bestimmte Apotheken

Rabattverträge für Zytozubereitungen? Dagegen spricht das freie Apothekenwahlrecht sowie die fehlende Rechtsgrundlage, Apotheken aus bestimmten Versorgungsbereichen auszuschließen.

Veröffentlicht:

MARBURG. Wie bereits kurz berichtet, können nach Urteilen der Sozialgerichte Darmstadt und Marburg gesetzlich Krankenversicherte nicht verpflichtet werden, individuell zubereitete Krebsmedikamente nur aus bestimmten Apotheken zu beziehen.

Entsprechende "Exklusivverträge" der AOK Hessen für Zytostatika entfalten keine "Exklusivwirkung", entschied etwa das Sozialgericht (SG) Marburg. Das Wahlrecht der Patienten gehe vor. Inzwischen wurde auch die Urteilsbegründung veröffentlicht.

Die AOK hatte für 23 Gebiete in Hessen die Zytostatikaversorgung europaweit ausgeschrieben. Die Zuschlagsapotheken sollten regional alle AOK-Versicherten versorgen. Darüber informierte die Kasse auch die Ärzte.

Doch zwei Onkologen einer Gemeinschaftspraxis informierten ihre Patienten, dass sie ein Recht auf freie Apothekenwahl hätten. Im selben Haus wie die Praxis befindet sich eine Apotheke, die Zytostatikazubereitungen herstellt. Die meisten Patienten wünschten weiterhin eine Belieferung von dort.

An der AOK-Ausschreibung hatte sich diese Apotheke nicht beteiligt. Daher bezahlte die AOK ihr die Zytostatikazubereitungen nicht mehr. Der Apotheker klagte Vergütungen in Millionenhöhe ein und bekam nun vom SG Marburg recht.

Rabattverträge bewirkten keine Monopolstellung einzelner Apotheken für bestimmte Arzneimittel, betonte das Sozialgericht. Einen teilweisen Ausschluss der Apotheken von bestimmten Leistungen lasse das Gesetz derzeit nicht zu.

Und die Patienten hätten gerade bei den Zytostatikazubereitungen "ein besonderes und schützenswertes Interesse an der eigenen Wahl ihrer Apotheke". Gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen. (mwo)

Az.: S 6 KR 84/14

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Freie Apothekenwahl!

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Komplexe Gemengelage

COVID-Prophylaxe 2.0: Das gilt bei der Abrechnung

Kommentare
Sonderberichte zum Thema

Ist das AMNOG bereit für HIV-Innovationen?

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Gilead Sciences GmbH, Martinsried
Arzneiforschung: Von Innovationen profitieren nicht nur Patienten, sondern immer auch die Gesellschaft als Ganzes.

© HockleyMedia24 / peopleimages.com / stock.adobe.com

Nutzenbewertung

Arznei-Innovationen: Investition mit doppeltem Nutzen

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (vfa)
AMNOG-Verfahren: Plädoyer für ein Update

© Springer Medizin Verlag GmbH

AMNOG-Verfahren: Plädoyer für ein Update

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Roche Pharma AG, Grenzach-Wyhlen
Vorteile des Logins

Mit unserem kostenloses Login erhalten Ärztinnen und Ärzte, Medizinstudierende sowie Fachkräfte im Gesundheitswesen vollen Zugriff auf unsere medizinischen und praxisrelevanten Inhalte.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Aufklärung zu Risikogruppen essenziell

Netzhautablösung: Warnzeichen rechtzeitig erkennen

Lesetipps
Zwei ältere Menschen joggen am Strand.

© Ingram Publishing / Thinkstock.com

27 Krebsarten in der Analyse

Gesund leben, Krebsrisiko senken: Studie untermauert Zusammenhang

Blick in den Gerichtssaal des VG Gelsenkirchen bei Eröffnung der Verhandlung

© Christoph Reichwein / dpa / picture alliance

Entscheidung steht noch aus

Urteil zur Landarztquote: Mediziner erwägen Gang in nächste Instanz